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Startseite

Lohnmeldung

In diesen Bereichen finden Sie alle Informationen zur Übermittlung sowie die entsprechenden Anleitungen zum Ausfüllen der Lohnmeldung:

  • Hausdienst: wenn Sie in Ihrem Privathaushalt Arbeitnehmende beschäftigen (z.B. Haushaltshilfen).
  • Firmen: wenn Sie eine Aktiengesellschaft, Einzelfirma, GmbH, Liegenschaftsverwaltung, Personengesellschaft, Stiftung oder ein Verein sind.

Wichtig! Sie können uns pro Jahr nur eine Lohnmeldung übermitteln. Wollen Sie eine Korrektur oder einen Nachtrag zu Ihrer bereits übermittelten Lohnmeldung machen, verwenden Sie bitte das Formular Lohnnachtrag/Korrektur zur Lohnmeldung.

Lohnmeldung mit Einmal-Code übermitteln

Sie haben eine Lohnmeldung erhalten und möchten die Daten mit dem Einmal-Code auf der Lohnmeldung sofort an uns übermitteln? Dann klicken Sie bitte hier.

Lohnmeldung mit connect übermitteln

Möchten Sie Ihre Lohnmeldung elektronisch über unsere Internet-Plattform connect an uns übermitteln und sind noch nicht für connect angemeldet? Den Erstantrag für connect finden Sie hier.

Haben Sie weitere Fragen zur Lohnmeldung? In der Rubrik "Lohnmeldung" finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen.

ELM-Übermittlung

Unsere Empfängernummern lauten:

  • AHV-AVS 012.000
  • FAK-CAF  012.000

Ihre Mitgliedernummer (Kundennummer) finden Sie auf unserer Korrespondenz oben rechts aufgedruckt. Es handelt sich für ELM um die Nummer nach dem Schrägstrich (z.B. 112233/33333-0000-0).


z.B. 1'234'567 oder CHE-123.456.789
Bitte beachten Sie, dass bei einem Einreichungsdatum nach dem 30. Januar des Folgejahres, für das die Lohnmeldung bestimmt ist, Verzugszinsen entstehen können. Eine Fristverlängerung für die Lohnmeldung 2024 ist maximal bis zum 30.06.2025 möglich.
(E-Mail-Adresse für allfällige Rückfragen)
Häufig gestellte Fragen zum Ausfüllen der Lohnmeldung
  • Müssen Brutto- oder Nettolöhne deklariert werden?

    Grundsätzlich sollte der Bruttolohn auf der Lohnabrechnung angegeben werden. Die Umrechnung eines Nettolohns in den massgebenden Bruttolohn erfolgt ab {{Aktuelles Jahr}} nach folgender Formel:

    Nettolohn / {{Netto_Brutto_Standard}} = Bruttolohn.

    Sofern Sie den Nettolohn gemeldet und dies unter "Bemerkungen" auf der Lohnmeldung angegeben haben, werden wir diese Umrechnung für Sie vornehmen.

  • Ich fülle die Lohnmeldung in connect aus. Was muss ich unter AHV/IV/EO erfassen?

    Bitte tragen Sie in connect unter AHV/IV/EO den AHV-pflichtigen Bruttolohn während der Beschäftigungsdauer ein. Sollte es sich um einen Nettolohn handeln (z. B. Bargeldlohn ohne Abzüge) bitten wir Sie, dies auf der nächsten Seite unter "Bemerkungen" festzuhalten.

  • Ich bin selbständigerwerbend. Muss ich mich auf der Lohnmeldung meines Betriebs eintragen?

    Selbständigerwerbende bzw. die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft müssen mit der Ausgleichskasse separat abrechnen.

  • Ich benötige mehr Zeit für die Jahresabrechnung. Ist eine Fristerstreckung möglich? 

    Das elektronische Formular zur Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnmeldung finden Sie hier. Eine genehmigte Fristerstreckung befreit jedoch nicht von der Pflicht, allfällige Verzugszinsen zu bezahlen.

  • Ich erfasse die Lohnmeldung in connect. Was muss ich unter "befreit" erfassen?

    Allfällige AHV-befreite Lohnbestandteile sind in connect unter "befreit" aufzuführen, da die Quellensteuer auf dem gesamten Einkommen geschuldet ist. Dies kann den Rentner/innen-Freibetrag (CHF 1'400 pro Monat/CHF 16'800 pro Jahr) oder den geringfügigen Jahreslohn (ab 1.1.2025 bis zu CHF 2'500 pro Jahr ausserhalb von Privathaushalten) betreffen.

  • Wann muss ich die Lohnmeldung einreichen?

    Die Lohnmeldung reichen Sie bis spätestens am 30. Januar des Folgejahres bei uns ein. Mit der pünktlichen Meldung vermeiden Sie Verzugszinsen (5%). Wir fordern Sie jeweils Ende November schriftlich auf, den AHV-pflichtigen Lohn Ihrer Mitarbeitenden zu melden. 

    -

    Sobald Sie die Aufforderung von uns erhalten, können Sie uns die Lohndeklaration einreichen.

    -

    Das elektronische Formular zur Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnmeldung finden Sie hier. Allfällige Verzugszinsen sind dennoch zu bezahlen.

  • Kann ich nach dem Übermitteln der Lohnmeldung in connect noch Korrekturen vornehmen?

    Korrekturen nach dem Übermitteln der Lohnmeldung in connect sind nicht möglich. Bitte senden Sie uns eine Mitteilung über connect oder kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@ak-bs.ch).

  • Wann muss ein Lohn als Nachtrag gemeldet werden?

    Grundsätzlich ist für die Berechnung der Beiträge auf nachträglichen Lohnzahlungen der Zeitpunkt der Auszahlung des Lohns massgebend und nicht der Zeitpunkt, in dem die entsprechende Arbeit geleistet wurde (Realisierungsprinzip). Das heisst, die Beitrags­berechnung erfolgt nach den Sätzen, Freibeträgen und Höchstgrenzen, die zum Zeitpunkt der Lohnzahlung gelten.  

    -

    Sie müssen nachträgliche Lohnzahlungen separat aufführen (Bestimmungsprinzip), wenn

    • die versicherte Person im Jahr der Lohnzahlung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgebenden steht;
    • zwischen dem Zeitraum der Arbeitsleistung und dem Zeitpunkt der Zahlung des Lohnes Beitragssätze oder Grenzwerte geändert haben.

    Für weitere Informationen dazu kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter info@ak-bs.ch.

  • Was muss ich als Total Lohnsumme auf der Lohnmeldung eintragen?

    Auf der Lohnmeldung tragen Sie die Gesamtlohnsumme AHV / IV / EO sowie FAK Basel-Stadt aller Arbeitnehmenden ein. Beachten Sie, dass Filialbetriebe ausserhalb des Kantons Basel-Stadt im Normalfall der kantonalen Gesetzgebung der Kantone am Betriebsort unterstehen. Die Gesamtlohnsumme FAK reduziert sich dann um den Bruttolohn des dort beschäftigten Personals (Ausnahme: spezielle Vereinbarungen).

    -

    FAK Beiträge müssen auch Arbeitgebende, die keine Arbeitnehmenden mit Kindern beschäftigen, bezahlen.

  • Wie hoch ist der Freibetrag für Personen, die das Referenzalter erreicht haben?

    Der Rentnerfreibetrag beträgt CHF {{Freibetrag RE monatlich}} im Monat oder CHF {{Freibetrag RE jährlich}} im Jahr.

    Ab 1. Januar 2024 gibt es jedoch die Möglichkeit, dass auf Verlangen auf den Abzug des Freibetrages freiwillig verzichtet werden kann. Weitere Informationen zur AHV-Reform 21 finden Sie hier.

  • Ich beschäftige seit Jahren in meinem Privathaushalt kein Personal. Warum erhalte ich trotzdem jedes Jahr eine Lohnmeldung?

    Wenn Sie auf der Lohnbescheinigung lediglich angegeben haben, dass Sie kein AHV-pflichtiges Personal für das entsprechende Jahr beschäftigt haben, dürfen wir Ihr Mitgliederkonto nicht löschen. Darum erhalten Sie im Folgejahr wiederum eine Lohnbescheinigung. Nur auf eine schriftliche Mitteilung hin und mit den Angaben, per wann Sie keine Mitarbeitenden mehr beschäftigen, dürfen wir Ihr Mitgliederkonto als privater Arbeitgeber löschen. Die erhaltene Lohnbescheinigung müssen Sie aber trotzdem einreichen.

  • Was ist ein Lohnnachtrag?

    Lohnnachträge sind nur Korrekturen zu Gunsten oder zu Lasten der Arbeitgebenden auf bereits eingereichten Lohnmeldungen.

    -

    Kein Anlass für einen Nachtrag sind Boni und Gewinnbeteiligungen, die erst im Folgejahr ausbezahlt werden. Grundsätzlich ist ein Lohn in dem Jahr zu melden, in dem er ausbezahlt bzw. realisiert wird.

  • Was passiert beim Übermitteln der Lohnmeldung in connect?

    Mit dem Befehl "Übermitteln" schliessen Sie die Lohnmeldung in connect ab und senden die Daten an die Ausgleichskasse.

  • Muss ich die Lohnmeldung einreichen, wenn ich keine Löhne bezahlt habe?

    Die Lohnmeldung muss auch übermittelt werden, wenn kein AHV-pflichtiges Personal für das entsprechende Jahr beschäftigt wurde. Bitte kreuzen Sie auf der Lohnmeldung das entsprechende Feld an.

  • Müssen Entschädigungen auf der Lohnmeldung angegeben werden?

    An die Arbeitgebenden ausgerichtete Erwerbsausfall-, Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigungen sind beitragspflichtig und müssen auf der Lohnmeldung deklariert werden.

  • Welchen Bruttolohn muss ich bei Kurzarbeit meiner Mitarbeitenden auf der Lohnmeldung angeben?

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bei Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung entsprechend der normalen Arbeitszeit, also auf 100 % des Lohnes, bezahlen. Somit müssen Sie den Gesamtbruttolohn von 100% auf der Lohnbescheinigung angeben. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 2.11.

  • Auf welcher Grundlage werden die Akontobeiträge erhoben?

    Die Akonto-Grundlage basiert auf der voraussichtlichen Jahreslohnsumme aller Arbeitnehmenden unter Berücksichtigung allfälliger Personalmutationen.

  • Ich habe eine neue Pensionskasse. Was ist zu tun?

    Sofern Sie die Pensionskasse (BVG) geändert haben, teilen Sie uns die neue Vorsorgeeinrichtung und Policenummer mit. Wir benötigen zudem eine Kopie der neuen Anschlussvereinbarung. 

    -

    Die neue Anschlussvereinbarung ist spätestens mit der Lohnmeldung einzureichen.

  • Wieso erhalte ich eine Lohnmeldung?

    Die einer Ausgleichskasse angeschlossenen Firmen/Institutionen/private Arbeitgebende sind gemäss Art. 68 Abs. 2 AHVG periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Dies wird anhand der Lohnmeldung überprüft.

Häufig gestellte Fragen zur elektronischen Einreichung der Lohnmeldung
  • Wie kann ich die Lohnmeldung elektronisch einreichen?

    Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihre Lohnbescheinigung elektronisch an uns zu übermitteln. Mittels Einmal-Code, welchen Sie mit der Aufforderung Ende November erhalten, über unsere Internet-Plattform connect (Login erforderlich) oder per ELM, falls Sie über eine Swissdec-zertifizierte Lohnbuchhaltung verfügen. Eine zusätzliche Einreichung per Post ist nicht nötig.

  • Wo finde ich die Lohnmeldung in connect?

    Grundsätzlich wird die Lohnbescheinigung durch die Ausgleichskasse jeweils Ende Jahr erzeugt (ausgenommen bei unterjährigen Kontolöschungen). Danach finden Sie die Lohnbescheinigung unter "Aufgaben" in connect. Wenn Sie die automatische E-Mail-Erinnerungsfunktion aktiviert haben, werden Sie mit einer E-Mail auf die neue Aufgabe in connect aufmerksam gemacht.

  • Ich habe die Lohnmeldung elektronisch eingereicht. Muss ich die Lohnmeldung zusätzlich unterschrieben per Post einreichen?

    Nein, die erfolgreiche elektronische Übermittlung der Lohnbescheinigung genügt. Sie erhalten in jedem Fall direkt nach der Deklaration vom System die entsprechenden Belege als PDF zur Verfügung gestellt, welche Sie lokal abspeichern können.

  • Kann ich die Lohndaten aus dem Excel-File meines Lohnprogramms kopieren?

    Ja. Bitte kopieren Sie aber nicht den gesamten Inhalt in einem Schritt, sondern Spalte um Spalte. Sonst werden die ausgeblendeten Spalten J, K und L überschrieben. Ausserdem empfehlen wir, beim Einfügen nur Werte einzusetzen, keine Formatierungen.

  • Wo finde ich die Belege zu meiner eingereichten Lohnmeldung in connect?

    Sie haben die Möglichkeit, Ihre übermittelte Lohnbescheinigung in connect aufzurufen. Die Belege findet man unter Aufgaben / Filter einblenden / Lohnmeldung / Übermittelt und Erledigt.

Häufig gestellte Fragen zur Beitragspflicht und zum massgebenden Lohn
  • Was ist geringfügiger Lohn?

    Bei geringfügigen Löhnen, die CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} im Kalenderjahr nicht übersteigen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beitragserhebung verzichtet werden.

    Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
     
    Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden.

    Dasselbe gilt für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.

  • Ab welchem Lohn muss ich AHV-Beiträge abrechnen?

    Grundsätzlich ist jeder Lohn beitragspflichtig. Ist der Lohn im Kalenderjahr nicht höher als CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}}, müssen Sie die Beiträge aber nur auf Verlangen des Arbeitnehmers abrechnen. Ausgenommen sind Privathaushalte, die zum Beispiel eine Raumpflegerin beschäftigen, und bestimmte Kategorien von Arbeitgebenden im Kulturbereich. Diese müssen sämtliche Löhne abrechnen.

  • Muss auch eine Person, die das Referenzalter erreicht hat, Sozialversicherungsbeiträge bezahlen?

    Frauen ab {{AHV Rentenalter Frau}} und Männer ab {{AHV Rentenalter Mann}} Jahren bezahlen weiterhin Beiträge an AHV, IV, EO und Familienausgleichskasse – aber nur auf den Teil des Lohnes, der CHF {{Freibetrag RE monatlich}} im Monat oder CHF {{Freibetrag RE jährlich}} im Jahr übersteigt. Von Beitragszahlungen an die ALV sind sie befreit.

    Ab 1. Januar 2024 gibt es jedoch die Möglichkeit, dass auf Verlangen auf den Abzug des Freibetrages freiwillig verzichtet werden kann. Weitere Informationen zur AHV-Reform 21 finden Sie hier.

  • Was bedeutet die Abkürzung FAK und wer muss Beiträge bezahlen?

    FAK bedeutet Familienausgleichskasse. Im Kanton Basel-Stadt finanzieren die Arbeitgebenden sowie die Selbständigerwerbenden die Familienzulagen über Abgaben vom Lohn bzw. vom Reingewinn. Beitragspflichtig sind auch Arbeitgebende, die Arbeitnehmende ohne Kinder beschäftigen.

    Die Beiträge an die FAK werden somit nur von Arbeitgebenden oder von Selbständigerwerbenden getragen.

    Die aktuell gültigen Beitragssätze, sowie die Beitragssätze des Vorjahres, finden Sie hier.

  • Unter welchen Voraussetzungen ist die Berufliche Vorsorge (2. Säule) obligatorisch?

    Die Berufliche Vorsorge ist ab 1. Januar 2021 obligatorisch bei einem Bruttolohn von mehr als CHF {{BVG Mindest Jahreslohn}} im Jahr beziehungsweise CHF {{BVG Max Mindest Monatslohn}} im Monat. 

    Wenn die berufliche Vorsorge für Ihre Arbeitnehmenden obligatorisch ist, müssen Sie sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. 

    Wenn Sie sich nicht der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank anschliessen können, melden Sie sich bitte bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

  • Sind Familienzulagen beitragspflichtig?

    Familienzulagen gehören nicht zum massgebenden Lohn und sind nicht beitragspflichtig.

  • Ist die private Nutzung eines Geschäftswagens AHV-pflichtig?

    Die private Nutzung eines Geschäftswagens gilt als Naturallohn und ist somit AHV-pflichtig. Die Ausgleichskasse rechnet pro Jahr pauschal {{AHV-pflicht. Nutzung Geschäftswagen}}% des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer an, mindestens CHF {{AHV-pflicht. Nutzung Geschäftswagen MIND.}}. Dies entspricht pro Monat {{AHV-pflicht. Nutzung Geschäftswagen/Monat }}%. Bei Leasingfahrzeugen gilt als Basis der im Vertrag festgehaltene Barkaufpreis oder Objektpreis, jeweils ohne Mehrwertsteuer.

    Wird bei E-Geschäftswagen nur das Auto gekauft, die Batterie jedoch geleast, ist der Privatanteil vom Kaufpreis des Autos inklusive des Kaufpreises der Batterie (exkl. MWSt) zu berechnen.

    Achtung: Die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der Ladestation und deren Installation, sind in die Berechnung des Privatanteils einzubeziehen.

    Liegt bei einem Mietwagen kein Objektpreis vor, so ist der Wert für die Berechnung des Privatanteils des Mietfahrzeugs (z.B. mittels Eurotax) zu schätzen.

  • Sind Pauschalspesen beitragspflichtig?

    Regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der Arbeitnehmenden vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort sind beitragspflichtig.

    -

    Weitere Informationen erhalten Sie hier.

  • Beiträge an die ALV

    Die Beitragssätze an die Arbeitslosenversicherung (ALV) setzen sich wie folgt zusammen:

    • {{ALV 1}} bis zu einem Lohn von CHF {{ALV Max Lohn monatlich}} im Monat bzw. CHF {{ALV Max Lohn/jährlich}} im Jahr.
      Der versicherte Lohn ist pro Arbeitsverhältnis begrenzt. 
    • {{ALV 2}} Solidaritätsbeitrag ab einer Lohnsumme von {{ALV Solidaritätsbeitrag/Monat}} im Monat bzw. CHF {{ALV Solidaritätsbeitrag/Jahr}} im Jahr. 
  • Sind auf Kranken- und Unfalltaggeldern AHV-Beiträge zu bezahlen?

    Entschädigungen von Versicherungen für Lohnausfall (Kranken- oder Unfalltaggeld) gehören nicht zum
    massgebenden Lohn und sind daher nicht AHV-pflichtig (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV).

  • Kann die Abrechnung auf geringfügigen Löhnen im Nachhinein verlangt werden?

    Wenn Arbeitnehmende die ungekürzte Lohnzahlung auf dem geringfügigen Lohn (max. CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} im Jahr) akzeptieren, können sie nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge auf den bereits bezogenen Löhnen erhoben werden. Die Zustimmung kann auch stillschweigend durch Zuwarten erfolgen.

  • Wie hoch sind die Naturallohnansätze? 

    Gewähren die Arbeitgebenden nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:

    • Frühstück    CHF  {{Naturalbezug Frühstück}}
    • Mittagessen CHF {{Naturalbezug Mittagessen}}
    • Abendessen CHF  {{Naturalbezug Abendessen}}
    • Unterkunft   CHF {{Naturalbezug Unterkunft}}
  • Bin ich als Arbeitsloser weiterhin in der AHV versichert?

    Auch ohne Erwerbstätigkeit sind Sie obligatorisch in der AHV versichert und bezahlen Beiträge.

    Mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung leisten Sie auch Ihren Beitrag an die AHV. Die AHV-Beitragspflicht ist somit in der Regel erfüllt.

    -

    Wenn Sie keine Arbeitslosenentschädigung oder Taggelder mehr erhalten, bezahlen Sie AHV-Beiträge als nichterwerbstätige Person. Sofern Sie im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sind und nicht bereits als nichterwerbstätige Person bei unserer Ausgleichskasse erfasst sind, kontaktieren Sie uns mit dem folgenden Formular.

  • Was sind Unkosten? 

    Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Entschädigungen der Arbeitgebenden dafür gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 AHVV).

    -

    Unkosten sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen.

    -

    Die Arbeitgebenden und/oder die Arbeitnehmenden haben die Unkosten nachzuweisen.

    -

    Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Kann die Beitragsabrechnung auf geringfügigem Lohn verlangt werden?

    Arbeitnehmende können verlangen, dass AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auch auf Löhnen von weniger als {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} Franken im Jahr abgerechnet und der Ausgleichskasse entrichtet werden. Eine einfache Willensäusserung der Arbeitnehmenden genügt.

  • Sind Naturalbezüge (kostenlose Verpflegung und Unterkunft) beitragspflichtig?

    Naturalbezüge sind Bestandteile des Lohns, die nicht in Form von Geld ausbezahlt werden. Erhalten Arbeitnehmende – auch mitarbeitende Familienmitglieder der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers – im Betrieb oder im Hausdienst einen Naturallohn, wird dieser wie folgt bewertet:

    Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmenden im Betrieb und im Hausdienst = CHF {{Naturalbezug Verpflegung und Unterkunft Total}} pro Tag. 

    Gewährt der/die Arbeitgeber/in nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:

     

    Franken

    Frühstück

    {{Naturalbezug Frühstück}}

    Mittagessen

    {{Naturalbezug Mittagessen}}

    Abendessen

    {{Naturalbezug Abendessen}}

    Unterkunft

    {{Naturalbezug Unterkunft}}

    Andere Naturaleinkommen werden von Fall zu Fall von der Ausgleichskasse bewertet.

  • In versicherten Krankheitsfällen erhalten unsere Mitarbeitenden den vollen Lohn: Die Versicherung bezahlt 80 Prozent, wir bezahlen die restlichen 20 Prozent. Wie müssen wir dies in der Jahresabrechnung deklarieren?

    Die Versicherungsleistung ist nicht AHV-pflichtig. In der Jahresabrechnung führen Sie nur die von Ihnen bezahlten 20 Prozent auf.

  • Ist die Corona-Entschädigung in der Lohndeklaration aufzuführen?

    Das hängt davon ab, wie sie aus­bezahlt worden ist. 

    Wenn wir die Corona-Entschädigung an Sie als Arbeit­geberin oder Arbeit­geber ausbezahlt haben, gilt:

    Wir überwiesen Ihnen zusätz­lich zur Corona-Entschädigung den Arbeitgeber­anteil der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge. Für die Lohn­deklaration berück­sichtigen Sie die Corona-Entschädigung ohne Arbeit­geber­beiträge analog zu Erwerbs­ersatz (EO) und Mutter­schafts­entschädigung beim Brutto­jahres­lohn (inkl. allfälligen zusätz­lichen Lohn­zahlungen).

    Wenn wir die Corona-Entschädigung direkt an die Angestellte oder den Angestellten ausbezahlt haben, gilt:

    Von der Corona-Entschädigung an Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten haben wir die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bereits abgezogen. Deshalb ist die Entschädigung nicht in der Lohn­deklaration aufzuführen. Führen Sie nur den Brutto­jahres­lohn auf (inkl. allfälligen zusätz­lichen Lohn­zahlungen).

    Corona-Entschädigung an Personen in arbeit­geber­ähnlicher Funktion:

    Gleiches Vorgehen wie bei Auszahlung an die Arbei­tgeberin oder den Arbeit­geber.

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