Die Ausgleichskassen setzen in der Regel provisorische Akontobeiträge fest, welche auf dem voraussichtlichen Reingewinn des laufenden Jahres basieren. Die definitiven Beiträge werden auf der Grundlage der Veranlagung über die direkte Bundessteuer festgesetzt. Das Einkommen wird den Ausgleichskassen von der Steuerverwaltung gemeldet und ist für die Bemessung der Beiträge an die AHV, IV und EO grundsätzlich verbindlich.
Zum von der Steuerverwaltung gemeldeten Nettoeinkommen werden die persönlichen Beiträge an die AHV, IV und EO nach den geltenden Beitragssätzen auf 100% aufgerechnet. Dies geschieht, weil der Abzug der geleisteten Beiträge steuerrechtlich zulässig ist. Für die Bemessung der Beiträge an die AHV, IV und EO gilt jedoch das Bruttoeinkommen analog zu demjenigen für Arbeitnehmende.
Vom im Betrieb investierten Eigenkapital wird ein (fiktiver) Zins abgezogen. Der Zinssatz beträgt 2020 {{SE Zins Investiertes Eigenkapital}} und wird jeweils im Januar für das vergangene Jahr festgesetzt.
Die Differenz zwischen den provisorisch ermittelnden Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen werden von der Ausgleichskasse zurückbezahlt bzw. nachträglich in Rechnung gestellt.
Beträgt die Differenz zwischen den Akontobeiträgen und den definitiv festgesetzten Beiträgen 20% oder mehr, werden gesetzliche Verzugszinsen von {{Verzugszinsen}} p.A. erhoben.
Der Beitragssatz beträgt ab {{Aktuelles Jahr}} für die AHV, IV und EO maximal {{SE Max Beitragssatz}}. Für Jahreseinkommen von weniger als CHF {{SE max Eink.Grenze}} (ab 2021) gelten reduzierte Beitragssätze. Bei Jahreseinkommen unter CHF {{SE untere Eink.Grenze}} ist der Mindestbeitrag von CHF {{SE Mindestbeitrag}} (ab 2021) jährlich geschuldet. Die Beitragsskala/-tabelle finden Sie im Merkblatt 2.02 – Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, IV und EO.
Merkblätter
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Diese Berechnung ergibt nur eine allgemeine Übersicht über die Beiträge. Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an Ihre Ausgleichskasse.