Beitragspflicht
Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist bei der AHV obligatorisch versichert. Wann und welche Beiträge zu leisten sind, ist für Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige unterschiedlich geregelt.
Eine Ausnahme bilden die minderjährigen Kinder. Sie sind zwar versichert und leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), brauchen aber keine Beiträge zu bezahlen.
Dauer der Beitragspflicht
Alle erwerbstätigen Personen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig. Eine Person, die beispielsweise am 15.8.{{Vorjahr}} 17 Jahre alt wird, ist ab dem 1.1.{{Aktuelles Jahr}} beitragspflichtig.
Nichterwerbstätige Personen (z.B. frühzeitig Pensionierte, Studierende, Bezüger von IV-Renten) müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Sie melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnkantons.
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren.
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung. Für erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt ein Freibetrag von CHF 1'400 monatlich oder CHF 16'800 jährlich.
Bezügerinnen und Bezüger von IV- und Hinterlassenenrenten sind gleichermassen der Beitragspflicht unterstellt, wenn sie Arbeitnehmende, Selbständig- oder Nichterwerbstätige sind. Es gelten aber anders als bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern keine Freibeträge.