Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausserhalb der Schweiz ausüben, sind Sie nicht mehr in der schweizerischen Sozialversicherung versichert, zum Beispiel für die Altersrente, die Kinderzulagen oder die Hinterbliebenenleistung. Sie sind dann in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten und müssen sich dort als Selbstständiger registrieren. Erkundigen Sie sich im betreffenden Land, wofür Sie genau sozialversichert sind.
Nehmen Sie nur eine befristete Tätigkeit ausserhalb der Schweiz auf, bleiben Sie in der Schweiz versichert. Man spricht dann von einer Entsendung. Sie bleiben in der Schweiz versichert, wenn Sie:
- in der Schweiz als Selbständige/r erwerbstätig sind;
- die fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Ausgleichskasse entrichten und
- in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat arbeiten. Nehmen Sie eine Tätigkeit in einem anderen Land auf, ist pro Land unterschiedlich geregelt, ob Sie in der Schweiz versichert bleiben können. Lassen Sie sich von der für Sie zuständigen Ausgleichskasse beraten.
Entsendung nachweisen mit A1-Bescheinigung
In vielen Ländern kontrollieren die zuständigen staatlichen Stellen, ob Sie sozialversichert sind. Mit einer A1-Bescheinigung können Sie dies nachweisen. Ohne A1-Bescheinigung dürfen Sie in manchen Fällen Ihre Tätigkeit nicht aufnehmen.
Entsendung - maximal zwei Jahre
Eine Entsendung als Selbständige/r ist in der Regel maximal für 24 zusammenhängende Monate möglich. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung der beteiligten ausländischen Sozialversicherungsträgerin bzw. des beteiligten ausländischen Sozialversicherungsträgers und ist über das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern zu beantragen.
Befristete Entsendungen, bei denen die Dauer von vornherein 24 Monate übersteigt, sind grundsätzlich beim BSV in Bern anzumelden. Das BSV prüft dann im Einzelfall, ob mit Zustimmung der ausländischen Sozialversicherungsstelle eine Ausnahmevereinbarung erteilt werden kann.