Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger Lohn.
Zum beitragspflichtigen Lohn gehören auch Entgelte, die Arbeitgebende oder ihnen nahe stehende Institutionen im Falle der vollständigen oder teilweisen Beendigung der Arbeitsverhältnisse ausrichten.
Beispiele für die Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zum massgebenden Lohn gehören:
- Lohnnachzahlungen
- Provisionen
- Feriengelder
- Gratifikationen
- Entschädigung für die vorzeitige Vertragsauflösung
- Entschädigung für ein Konkurrenzverbot
- Von Arbeitgebenden nach Gutdünken erbrachte Einlagen zu Gunsten einzelner Arbeitnehmender in die Personalvorsorge.
Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Personen beitragspflichtig, die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind.
Die Höhe der Beiträge, also der Beitragssatz, beträgt ab 1.1.{{Aktuelles Jahr}} für die
- AHV {{AHV-Beiträge USE}}
- IV {{IV-Beiträge USE}}
- EO {{USE EO Satz}}
- Total {{USE Total Beitrag o. FAK}}
Die Arbeitgebenden ziehen die Hälfte des Beitrages ({{AN-Beitrag}}) vom Lohn der Arbeitnehmenden ab und überweisen sie zusammen mit ihrem Anteil (ebenfalls {{ARG Beitrag AHV}}) an die Ausgleichskasse.
Zu diesen {{USE Total Beitrag o. FAK}} kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung hinzu (siehe Merkblatt 2.08 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung).
Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich einen Verwaltungskostenbeitrag, der zulasten der Arbeitgebenden geht.