Eine verbindliche Rentenberechnung ist erst im Versicherungsfall - Alter, Invalidität oder Todesfall möglich.
Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit welchen Rentenbeträgen bei der Pensionierung, einer Invalidität oder im Todesfall für die Angehörigen gerechnet werden kann.
Für die Vorausberechnung sind die gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse (Zivilstand, Familienzusammensetzung etc.) und das heute geltende Recht massgebend. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse oder das geltende Recht, kann dies den Rentenanspruch und die Höhe einer Rente wesentlich beeinflussen.
Eine Vorausberechnung kann jederzeit verlangt werden. In bestimmten Lebenssituationen ist eine Vorausberechnung sinnvoll, etwa bei beruflichen oder familiären Veränderungen, einer Auswanderung oder bei der Planung eines Rentenvorbezugs. Für Ehepaare empfiehlt es sich, je ein Gesuch einzureichen.
Die Vorausberechnung einer Altersrente ist für Personen, deren Rentenalter noch lange nicht eintritt, wenig aussagekräftig. Für sie reicht in der Regel eine Rentenschätzung des Rentenbetrages. Die Ausgleichskasse bezieht sich dabei auf die Angaben der gesuchstellenden Person und überprüft nicht, ob diese richtig sind.
Ist die Einkommensteilung nach der Scheidung noch nicht vollzogen, leitet die Ausgleichskasse zuerst das Splittingverfahren ein. Die Rentenvorausberechnung kann erst nach abgeschlossener Einkommensteilung erfolgen. Es ist daher ratsam, wenn Geschiedene die Durchführung des Splittings möglichst bald nach der Scheidung beantragen.
Der Antrag ist grundsätzlich bei der Ausgleichskasse einzureichen, bei welcher Sie derzeitig Ihre Beiträge entrichten.