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Berufliches

Studium und Ausbildung

Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz sind in der AHV/IV/EO obligatorisch versichert. Wenn sie nicht erwerbstätig sind, bezahlen sie bis zum Alter von 25 Jahren pauschal den Mindestbeitrag von aktuell CHF {{NE jährl. Mindesbeitrag}} im Jahr. Im Vorjahr belief sich der Mindesbeitrag auf CHF {{NE jährl. Mindesbeitrag (Vorjahr)}}.

Jedes fehlende Beitragsjahr kann zu einer erheblichen Kürzung der späteren Rente führen, was besonders im Invaliditätsfall schwerwiegend ist.

Nichterwerbstätige Studierende
Nichterwerbstätige Studierende sind  ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beitragspflichtig. Die AHV-Beiträge müssen bei der Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich der Hauptsitz ihrer Lehranstalt (Universität, Hochschule usw.) befindet, geleistet werden. Wer im Kanton Basel-Stadt studiert, bezahlt die Beiträge folglich in der Regel bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt. Eine spezielle Situation liegt bei Immatrikulierten der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vor: das Tätigkeitsgebiet der FHNW erstreckt sich über mehrere Kantone, der Hauptsitz befindet sich jedoch im Kanton Aargau (Brugg-Windisch). Demnach liegt die Zuständigkeit für die Beitragserhebung aller Immatrikulierten der FHNW bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA Aargau).

Erwerbstätige Studierende
Wenn Sie ein beitragspflichtiges Einkommen erzielen, vermindert sich der Pflichtbeitrag im betreffenden Kalenderjahr um die von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bereits geleisteten Beiträge. Bei einem Bruttojahreseinkommen ab CHF {{Mind. IK NE}} (im Vorjahr CHF {{Mind. IK NE (Vorjahr)}}) entfällt der Pflichtbeitrag ganz, wenn Sie das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Ältere Studierende mit einem Erwerbseinkommen über CHF {{Mind. IK NE}} (im Vorjahr CHF {{Mind. IK NE (Vorjahr)}}) können beitragspflichtig sein, wenn Sie ein hohes Renteneinkommen und Vermögen haben. Die Ausgleichskasse erteilt diesbezüglich gerne näher Auskunft.

Fehlende Beiträge bezahlen
Die Verjährungsfrist für die Bezahlung fehlender Beiträge beträgt fünf Jahre. Vermeiden Sie Verzugszinsen, indem Sie sich rechtzeitig bei der Ausgleichskasse anmelden.

Merkblätter
  • 1.01 - Auszug aus dem Individuelle Konto (IK)
  • 2.10 - Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
Häufige Fragen
  • Wieviel AHV muss ich als Student/in bezahlen?

    Studierende und Schüler/innen bezahlen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres mindestens den Mindestbeitrag an AHV, IV und EO. Ist man in einem Angestelltenverhältnis, werden die bereits geleisteten Beiträge angerechnet.

  • Was für Beiträge muss ich ab Alter 26 bezahlen?

    Falls Sie per 31. Dezember das 25. Altersjahr vollendet haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, gelten Sie als nichterwerbstätige Person. In diesem Fall bezahlen Sie die Beiträge auf der Grundlage Ihrer sozialen Verhältnisse und müssen uns Ihr (eheliches) Reinvermögen und (eheliches) Renten- und Ersatzeinkommen einkommen angeben.

  • Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich studiere?

    Gemäss AHV-Gesetz (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Beitragspflicht für alle Nichterwerbstätigen (u.a. auch Studierende und SchülerInnen) am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.

    -

    Schweizerische und ausländische Studierende und Schüler/innen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind ab diesem Zeitpunkt beitragspflichtig. Allfälliges Erwerbseinkommen in der Schweiz wird angerechnet.

  • Was passiert, wenn ich den Studenten-Fragebogen nicht einreiche?

    Falls Sie den Fragebogen nicht zurücksenden, erhalten Sie im November nochmals eine Erinnerung von uns. Sollten Sie den Fragebogen auch dann nicht einreichen, riskieren Sie im schlimmsten Fall eine Beitragslücke und somit eine allfällige Rentenkürzung.

  • Abklärung der AHV Beitragspflicht für Studierende und SchülerInnen der Universität Basel

    Alle Studierende der Universität Basel erhalten jährlich einen Fragebogen, der zur Abklärung der Beitragspflicht dient.

  • Ich habe Einkommen erzielt. Muss ich trotzdem noch AHV-Beiträge als Student/in bezahlen?

    Wenn Sie das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und ein Bruttojahreseinkommen ab CHF {{Mind. IK NE (Vorjahr)}} (Beitragsjahr {{Vorjahr}}) verdient haben, gelten Ihre Beiträge als bezahlt.

    Sollten Sie weniger als CHF {{Mind. IK NE (Vorjahr)}} verdient haben, werden die bezahlten AHV-Beiträge angerechnet.

  • Wie kann ich den Fragebogen für Studierende einreichen?

    Sie können uns den Fragebogen gerne per Post oder per E-Mail (info@ak-bs.ch) zukommen lassen. Alternativ können Sie ihn bei uns am Schalter abgeben.

  • Muss der nichterwerbstätige Ehegatte resp. die nichterwerbstätige Ehegattin Beiträge bezahlen?

    Gilt die versicherte Person im Sinne der AHV als erwerbstätig und bezahlt (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) den doppelten Mindestbeitrag, so muss der nichterwerbstätige Ehemann bzw. die nichter­werbstätige Ehefrau keine eigenen Beiträge bezahlen. Diese Regel gilt auch, wenn die versicherte Person das ordentliche Rentenalter (Frauen {{AHV Rentenalter Frau}}. und Männer {{AHV Rentenalter Mann}}. Altersjahr) schon er­reicht haben.

    Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind beide nichterwerbstätigen Ehe­gatten beitragspflichtig.

    Dies hat auch bei eingetragener Partnerschaft Gültigkeit. Jedoch nicht bei Konkubinatspartnern.

  • Wieso muss ich als Student/in ohne Einkommen AHV-Beiträge bezahlen?

    Gemäss AHV-Gesetz (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige (Student/in, Schüler/in, Hausfrau/Hausmann, usw.) ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.

  • Wo müssen Studierende ihre AHV-Beiträge bezahlen?

    Studierende müssen die AHV-Beiträge bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dem ihre Lehranstalt (Universität, Hochschule usw.) den Sitz hat, entrichten.

    -

    Eine Ausnahme bilden Studierende der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW). Diese werden - unabhängig vom Standort der Lehranstalt - über die kantonale Ausgleichskasse des Kantons Aargau erfasst, da sich der Hauptsitz der FHNW im Kanton Aargau befindet.

  • Ich habe den Fragebogen für Studierende verloren. Können Sie mir eine Kopie schicken?

    Bitte nehmen Sie per E-Mail (info@ak-bs.ch) oder per Telefon (061 685 22 27) mit uns Kontakt auf.

  • Muss ich als Doktorand/in AHV bezahlen?

    Als Doktorand/in einer Basler Universität, erhalten Sie jedes Jahr einen Fragebogen zur Abklärung der Beitragsplicht. Bitte lassen Sie uns diesen vollständig ausgefüllt zukommen. Anhand von diesem Fragebogen können wir ermitteln, ob Sie der AHV-Beitragspflicht unterstehen.

  • Ich habe bereits bei einer anderen Ausgleichskasse Beiträge bezahlt. Muss ich trotzdem in Basel-Stadt nochmals bezahlen?

    Sofern Sie mindestens den Mindestbeitrag bei einer anderen Ausgleichskasse bezahlt haben, müssen Sie keine weiteren Beiträge bezahlen. In diesem Fall sind Sie von der Beitragspflicht bei unserer Ausgleichskasse für das entsprechende Kalenderjahr befreit.

  • Ich habe das 25. Altersjahr vollendet, habe aber Einkommen erzielt. Muss ich trotzdem AHV-Beiträge bezahlen?

    Ältere Studierende oder Schüler/innen mit einem Erwerbseinkommen über CHF {{Mind. IK NE (Vorjahr)}} (Beitragsjahr {{Vorjahr}}) können zusätzlich als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein, wenn Sie ein hohes Renten-/Ersatzeinkommen und/oder Vermögen haben.

    -

    Zur genauen Abklärung wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail (info@ak-bs.ch) oder per Telefon (061 685 22 27) an uns.

  • Wieso erhalte ich den Fragebogen "Abklärung der AHV-Beitragspflicht für Studierende und Schüler/innen"?

    Alle Personen, welche in Basel-Stadt bei einer Lehranstalt (Universität, Hochschule usw.) im vergangenen Jahr immatrikuliert waren, werden zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht von uns angeschrieben.

    -

    Falls Sie erwerbstätig waren oder bereits Beiträge bezahlt haben, können Sie dies entsprechend auf dem Fragebogen angeben.

  • Ich werde im Ausland studieren aber weiterhin in der Schweiz angemeldet sein. Kann ich weiterhin Beiträge bezahlen?

    Fragen im Bezug zum Ausland erfordern spezifische Abklärungen. Aus Erfahrung empfehlen wir Ihnen dringend eine telefonische Kontaktaufnahme.

    Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons.

    Für Personen mit Wohnsitz in Basel-Stadt 061 685 22 27

  • Welche Personen gelten als Studierende?

    Als Studierende im Sinne der AHV gelten Schülerinnen und Schüler mittlerer und höherer Lehranstalten, die sich regelmässig und vorwiegend ihrer Ausbildung widmen.

  • Ich bin Student/in und habe keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz. Muss ich trotzdem Beiträge bezahlen?

    Wenn Sie sich nur zum Zweck des Studiums in der Schweiz aufhalten und hier keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, müssen Sie keine AHV-Beiträge entrichten.

    Aus Erfahrung empfehlen wir Ihnen dringend eine telefonische Kontaktaufnahme (Tel. 061 685 22 27).

    Fragen im Bezug zum Ausland erfordern spezifische Abklärungen.

  • Ich habe eine Rechnung für den Mindestbeitrag erhalten. Ich habe jedoch bereits Beiträge als Arbeitnehmer bezahlt. Wie muss ich nun Vorgehen?

    Bitte lassen Sie uns Ihre/n Lohnausweis/e per Post oder per E-Mail (info@ak-bs.ch) zukommen. Wir prüfen gerne eine allfällige Korrektur der Beitragsrechnung.

  • Ich habe den Fragebogen für Studierende falsch ausgefüllt. Wie kann ich dies ändern?

    Bitte teilen Sie uns Ihre Änderung schriftlich per Post oder per E-Mail (info@ak-bs.ch) mit.

    Um Rückfragen zu vermeiden, geben Sie uns doch bitte mit den Änderungen Ihren Namen, Vornamen und Ihr Geburtsdatum oder Ihre AHV-Nummer an. Bitte geben Sie uns auch eine Telefonnummer für allfällige Rückfragen unsererseits an.

  • Ich studiere in der Schweiz und arbeite im Ausland. Muss ich trotzdem AHV-Beiträge bezahlen?

    Damit wir die Beitragspflicht in der Schweiz prüfen können, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen: 061 685 22 27 / info@ak-bs.ch

  • Was gehört zum Reinvermögen?

    Zum Reinvermögen gehört das gesamte in- und ausländische Reinvermögen (inkl. Genossenschaftsanteile, Boden und Liegenschaften zum Repartitionswert) per 31. Dezember. Die Angaben sollen jeweils detailliert erfolgen.

  • Wieso werde ich nach Renten-/Ersatzeinkommen und Vermögen befragt?

    Nichterwerbstätige Studierende entrichten bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, lediglich den Mindestbeitrag. Danach werden die Beiträge von Studierenden – wie bei allen Nichterwerbstätigen – individuell aufgrund der persönlichen sozialen Verhältnisse berechnet. Die sozialen Verhältnisse nichterwerbstätiger Personen werden durch die Höhe eines allfälligen Renten- und Ersatzeinkommens (zu dem namentlich auch Stipendien gehören) und/oder durch die Höhe eines allfälligen Vermögens beeinflusst.

  • Was ist der Repartitionswert?

    Der Repartitionswert dient dazu, die kantonal unterschiedlichen Steuerbewertungen von Liegenschaften und Grundeigentum für die AHV/IV/EO auf ein schweizweit einheitliches Niveau umzurechnen.

    -

    Erfahrungsgemäss sind Fragestellungen rund um die Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen jedoch sehr individuell. Am besten rufen Sie uns einfach an: 061 685 22 27

  • Was gehört zum Renten- und Ersatzeinkommen?

    Zum Renten- und Ersatzeinkommen gehören alle wiederkehrenden Leistungen, welche die sozialen Verhältnisse von nichterwerbstätigen Personen beeinflussen. Zum Beispiel: Renten aller Art (auch ausländische), Unfall- und Krankentaggelder, Alimente, Stipendien u.v.a.

    Ausgenommen sind Renten der eidgenössischen Invalidenversicherung (1. Säule).

  • Wieso muss ich auf dem Fragebogen Angaben zu meinem Ehegatten resp. zu meiner Ehegattin machen?

    Falls Sie in einem Kalenderjahr kein oder zu wenig Einkommen aus einem Erwerb erzielt haben, kann Sie das Erwerbseinkommen des/r Ehegatten/in von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person befreien.

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