Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Niederkunft:
- Arbeitnehmerinnen sind,
- selbständigerwerbend sind oder im Betrieb des Ehegatten oder der Familie mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten,
- arbeitslos sind und entweder ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzung dafür erfüllen,
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.
Merkblatt
Formulare
Formular für Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebenden
Häufig gestellte Fragen
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Welche Mütter haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung?
Nur Frauen welche bis zur Geburt ihres Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder solche, die ihre Erwerbstätigkeit vor der Niederkunft wegen Arbeitslosigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mussten, können in den Genuss der Mutterschaftsentschädigung kommen.
- Es ist nicht nötig, dass die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub die Arbeit wieder aufnimmt.
Im Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss die Mutter also eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie muss
- angestellt oder selbständig erwerbend sein
- im Betrieb des Ehemanns mit arbeiten und dafür einen Barlohn erhalten
- arbeitslos sein und ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen oder wenigstens die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von ALV-Taggeldern erfüllen
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sein und deshalb Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, welche auf dem vor der Arbeitsunfähigkeit erreichten Verdienst berechnet sind
- noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, auch wenn sie keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung mehr erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Zusätzlich muss die Mutter noch die zwei folgenden Bedingungen erfüllen:- sie muss in den letzten neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft obligatorisch in der AHV versichert gewesen sein, und
- während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
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- In der AHV ist die Mutter obligatorisch versichert, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz hat oder eine Erwerbstätigkeit ausübt. Wenn die Mutter Schweizerin oder EU-/EFTA-Bürgerin ist, können ihr für die Erfüllung der Mindestversicherungsdauer Versicherungszeiten, welche sie in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt hat, ebenfalls angerechnet werden.
Erfolgt die Niederkunft vor Ende des 9. Schwangerschaftsmonats, wird die Versicherungsdauer herabgesetzt.
Sie beträgt
- 8 Monate wenn die Geburt zwischen dem 8. und 9. Schwangerschaftsmonat erfolgt;
- 7 Monate wenn die Geburt zwischen dem 7. und 8. Schwangerschaftsmonat erfolgt;
- 6 Monate, wenn die Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat erfolgt
- 8 Monate wenn die Geburt zwischen dem 8. und 9. Schwangerschaftsmonat erfolgt;
- In der AHV ist die Mutter obligatorisch versichert, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz hat oder eine Erwerbstätigkeit ausübt. Wenn die Mutter Schweizerin oder EU-/EFTA-Bürgerin ist, können ihr für die Erfüllung der Mindestversicherungsdauer Versicherungszeiten, welche sie in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt hat, ebenfalls angerechnet werden.
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- Die fünf Monate Erwerbstätigkeit können irgendwann während der Schwangerschaft ausgeübt werden. Unterbrüche sind also erlaubt und ebenso ein Wechsel des Arbeitgebers. Auch das Ausmass des Arbeitspensums spielt keine Rolle. Ist die Mutter Schweizerin oder EU-/EFTA-Bürgerin, können Beschäftigungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat ebenfalls angerechnet werden.
- Die 5-monatige Mindesterwerbsdauer muss immer erfüllt sein, d.h. auch bei vorzeitiger Niederkunft.
- Die fünf Monate Erwerbstätigkeit können irgendwann während der Schwangerschaft ausgeübt werden. Unterbrüche sind also erlaubt und ebenso ein Wechsel des Arbeitgebers. Auch das Ausmass des Arbeitspensums spielt keine Rolle. Ist die Mutter Schweizerin oder EU-/EFTA-Bürgerin, können Beschäftigungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat ebenfalls angerechnet werden.
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Bei einer Adoption besteht dagegen kein Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung. -
Wie muss ich vorgehen, damit die Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt wird?
Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragt werden. Das Anmeldeformular kann unter
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
herunter geladen werden. Die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung kann erst nach der Niederkunft eingereicht werden, da die Ausgleichskasse auf jeden Fall das genaue Datum der Niederkunft kennen muss, um die Entschädigung ausrichten zu können.
- Wenn die Mutter Arbeitnehmerin ist, muss die Anmeldung bei ihrem Arbeitgeber eingereicht werden, der sie dann an die Ausgleichskasse weiter leitet, bei welcher er die AHV-Beiträge abrechnet;
- wenn die Mutter selbständig erwerbend ist, muss die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse eingereicht werden, bei welcher sie ihre AHV-Beiträge entrichtet;
- wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, muss die Anmeldung bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, bei welcher ihr letzter Arbeitgeber angeschlossen ist.
Folgende Personen können die Mutterschaftsentschädigung beantragen:
- die Mutter;
- der Arbeitgeber, wenn die Mutter es unterlässt, die Entschädigung geltend zu machen und er während des Mutterschaftsurlaubs einen Lohn bezahlt;
- der Ehemann oder die Kinder, wenn die Mutter den Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, die sie ihnen gegenüber hat, nicht nachkommt.
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung kann bis fünf Jahre nach der Geburt des Kindes geltend gemacht werden. Danach erlischt er definitiv. -
Wie hoch ist die Mutterschaftsentschädigung und wie wird sie berechnet?
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag (2009).
- Das maximale Taggeld wird mit bei Angestellten mit einem Monatseinkommen von durchschnittlich 7350 Franken (7350 Franken mal 0,8 durch 30 Tage = 196 Franken pro Tag) erreicht und bei Selbstständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von 88 200 Franken (88 200 Franken mal 0,8 durch 360 Tage = 196 Franken pro Tag).
Berechnungsbeispiele
- Angestellte
Annette B. arbeitet vollzeitlich in einem Dienstleistungsbetrieb als Sekretärin und verdiente bis zur der Geburt ihres Kindes durchschnittlich 5 400 Franken im Monat. Ihre Mutterschaftsentschädigung beträgt also 144 Franken pro Tag: 5400 Franken mal 0,8 durch 30 Tage = 144 Franken pro Tag. - Selbständigerwerbende
Karin C. ist selbstständigerwerbend und hat ein Coiffeurgeschäft. Für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung bildet für sie das auf den Tag umgerechnete Jahreseinkommen, das für den letzten vor der Niederkunft verfügten AHV-Beitrag massgebend war, die Grundlage. Dabei wird dieses Jahreseinkommen durch 360 Tage geteilt und mit 0,8 multipliziert. Bei Karin C. betrug dieses Jahreseinkommen 45 000 Franken. Demnach beträgt ihre Mutterschaftsentschädigung 100 Franken pro Tag: Jahreseinkommen 45 000 Franken geteilt durch 360 Tage mal 0,8 = 100 Franken pro Tag.
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- Hat die Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft kein Erwerbseinkommen, bezieht jedoch ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der IV oder der obligatorischen Unfallversicherung, entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens der Höhe dieses Taggeldes. Das gleiche gilt, wenn die Mutter bei der Geburt ein Krankentaggeld von der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) erhält oder eine Entschädigung für Dienstleistende.
- Die Kantone können auch höhere Entschädigungen vorsehen. Auskünfte erteilen die kantonalen AHV-Ausgleichskassen. Manchmal zahlt auch der Arbeitgeber noch eine zusätzliche Entschädigung.
- Hat die Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft kein Erwerbseinkommen, bezieht jedoch ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der IV oder der obligatorischen Unfallversicherung, entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens der Höhe dieses Taggeldes. Das gleiche gilt, wenn die Mutter bei der Geburt ein Krankentaggeld von der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) erhält oder eine Entschädigung für Dienstleistende.
- Das maximale Taggeld wird mit bei Angestellten mit einem Monatseinkommen von durchschnittlich 7350 Franken (7350 Franken mal 0,8 durch 30 Tage = 196 Franken pro Tag) erreicht und bei Selbstständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von 88 200 Franken (88 200 Franken mal 0,8 durch 360 Tage = 196 Franken pro Tag).
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Ab wann erhalte ich die Mutterschaftsentschädigung und wie lange?
Die Mutterschaftsentschädigung wird ab dem Tag der Geburt eines lebensfähigen Kindes ausbezahlt und dies längstens während 98 Tagen, d.h. 14 Wochen. Pro Woche werden 7 Tagesentschädigungen ausgerichtet. Dies gilt auch dann, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt. In diesem Fall muss jedoch die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert haben.
- Der Anspruch auf die Entschädigung endet auf jeden Fall sobald die Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad und der Beschäftigungsdauer.
- Wenn das Kind nach der Geburt während mindestens 3 Wochen im Spital bleiben muss, kann die Mutter einen Aufschub der Entschädigung beantragen, muss aber in Kauf nehmen, dass ihr während des Aufschubs der Verdienstausfall in den meisten Fällen nicht ersetzt wird.
- Für die Zeit vor der Geburt besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Wenn die Mutter nicht bis zur Niederkunft arbeiten kann, wird ein Verdienstausfall nur gedeckt, wenn eine Krankentaggeldversicherung besteht oder wenn der Arbeitgeber noch verpflichtet ist, den Lohn weiter zu zahlen.
- Die Kantone können einen Mutterschaftsurlaub von mehr als 14 Wochen vorsehen. Auskünfte erteilen die kantonalen AHV-Ausgleichskassen. Auch Arbeitgeber bezahlen manchmal einen längeren Mutterschaftsurlaub. Informationen dazu erteilt das Personalbüro des Arbeitgebers.
- Der Anspruch auf die Entschädigung endet auf jeden Fall sobald die Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad und der Beschäftigungsdauer.
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Wem und wann wird die Mutterschaftsentschädigung ausgezahlt?
Ist die Mutter Arbeitnehmerin, wird die Mutterschaftsentschädigung ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn dieser ihr während des Mutterschaftsurlaubs den Lohn weiterhin zahlt. In den anderen Fällen wird die Entschädigung direkt der Mutter ausbezahlt. Wie der Lohn, wird die Mutterschaftsentschädigung am Ende jedes Monats ausbezahlt. Beträgt die Entschädigung weniger als 200 Franken pro Monat, so wird sie am Ende des Mutterschaftsurlaubs ausbezahlt.
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Eine Mitarbeiterin ist Schwanger
Muss die Mitarbeiterin arbeiten?
Sie dürfen Ihre schwangere Mitarbeiterin nur beschäftigen, wenn sie damit einverstanden ist. Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen, erhalten dafür aber auch keinen Lohn. Lediglich wenn eine Schwangere aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig ist, besteht ein Lohnanspruch.
Sie dürfen einer Angestellten nach Ablauf der Probezeit während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen. Schwangere oder Mütter dürfen während dieser Zeit jedoch das Arbeitsverhältnis kündigen.
Arbeitsverbot
Die Arbeitnehmerin darf 8 Wochen nach der Niederkunft nicht arbeiten. Sie darf während dieser Zeit auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dies ausdrücklich wünscht. Es ist kein Arztzeugnis erforderlich.
Mutterschaftsentschädigung
Seit 2005 haben Frauen Anspruch auf einen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub nach dem Obligationenrecht sowie auf eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz. Während 14 Wochen erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal Fr. 196.- pro Tag. Der Anspruch erlischt vorzeitig, wenn die Arbeit vor Ablauf des 14-wöchigen Urlaubs wieder aufgenommen wird. Weiter gehende Regelungen aus Gesamtarbeitsverträgen (GAV) bleiben bestehen. Der 14-wöchige Mutterschaftsurlaub nach dem Obligationenrecht darf durch den Arbeitgeber nicht gekürzt oder mit einem Vormutterschaftsurlaub kompensiert werden. Ebenso wenig dürfen einer Arbeitnehmerin die Ferien gekürzt werden, weil sie den Mutterschaftsurlaub nach dem Obligationenrecht bezieht.
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Kann ich gleichzeitig eine Mutterschaftsentschädigung und ein Taggeld einer anderen Versicherung beziehen?
Solange eine Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt wird, kann kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der IV oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen werden. Dies gilt auch für Taggelder der Militärversicherung oder EO-Entschädigungen für Dienstleistende.
Taggelder anderer Versicherungen werden in der Regel gekürzt, wenn sie zusammen mit der Mutterschaftsentschädigung eine bestimmte Summe (versicherter oder verlorener Verdienst) überschreiten. Wie im Einzelfall gekürzt wird, geht aus dem Versicherungsvertrag hervor.
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Wie wird die Mutterschaftsentschädigung finanziert?
Finanziert wird die Mutterschaftsentschädigung mit den Beiträgen an die Erwerbsersatzordnung (EO), welche zusammen mit den AHV-Beiträgen erhoben werden. Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Der Beitragsatz entspricht gegenwärtig bei Erwerbstätigen 0.5% des Bruttoverdienstes. Bei Arbeitnehmenden muss der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge übernehmen. Nichterwerbstätige beitragspflichtige Personen bezahlen zwischen 23 und 1'150 Franken pro Jahr. Die öffentliche Hand beteiligt sich nicht an der Finanzierung der Mutterschaftsentschädigung.
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Gibt es auch eine Adoptionsentschädigung oder einen bezahlten Vaterschaftsurlaub?
Auf Bundesebene gibt es heute noch keine Adoptionsentschädigung und auch keinen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Hingegen können solche Leistungen in (Gesamt-) Arbeitsverträgen, Betriebsreglementen oder vom kantonalen Recht vorgesehen sein.
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Seit wann gibt es die Mutterschaftsentschädigung?
Die Mutterschaftsentschädigung wurde am 1. Juli 2005 auf Grund einer Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) eingeführt, nach dem das Volk in einer Referendumsabstimmung vom 26. September 2004 diese Gesetzesänderung mit 55.4% Ja-Stimmen angenommen hatte. Damit wurde der seit 1945 in der Bundesverfassung verankerte Auftrag eine Mutterschaftsversicherung zu schaffen erfüllt. 1984, 1987 und 1999 waren Versuche eine Mutterschaftsentschädigung einzuführen an der Urne gescheitert.