Entsendebescheinigung
Für Erstentsendungen bis maximal 24 Monate stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder die Selbständigerwerbende bzw. der Selbständigerwerbende bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung (siehe Formulare).
Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, stellt die AHV-Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus und händigt sie der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder der Selbständigerwerbenden bzw. dem Selbständigerwerbenden aus. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber übergibt die Bescheinigung der entsandten Person.
Verlängerung der Entsendung
Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus ist über das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern zu beantragen. Das BSV muss die Zustimmung der ausländischen Sozialversicherungsträgerin bzw. des ausländischen Sozialversicherungsträgers einholen und wird anschliessend eine Ausnahmevereinbarung erteilen.
Befristete Entsendungen, deren Dauer von vornherein 24 Monate übersteigen, sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern anzumelden. Das BSV prüft dann im Einzelfall, ob mit Zustimmung der ausländischen Sozialversicherungsstelle eine Ausnahmevereinbarung erteilt werden kann.
Detaillierte Informationen enthalten die Merkblätter "Entsendungsmerkblatt EU" und "Entsendungsmerkblatt EFTA".