Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. August 2022, die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes vom 1. Oktober 2021 (EO-entschädigter Adoptionsurlaub) auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt und die Änderungen der Erwerbsersatzverordnung (EOV) verabschiedet.
Die neue Adoptionsentschädigung ist für erwerbstätige Eltern vorgesehen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen.
Insgesamt können 14 Taggelder für einen Urlaub von maximal zwei Wochen bezahlt werden, der innerhalb einer Rahmenfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Adoptivkindes zu nehmen ist.
Der Adoptionsurlaub und die Adoptionsentschädigung können zwischen beiden Adoptiveltern aufgeteilt werden, kann aber nicht gleichzeitig bezogen werden.
Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei einer Stiefkindadoption. Die Adoptionsentschädigung wird nachschüssig ausgerichtet, sobald der letzte Urlaubstag bezogen wurde.
Die Adoptionsentschädigung basiert im Wesentlichen auf denselben Regeln wie die Vaterschaftsentschädigung.
Das Merkblatt zur Adoptionsentschädigung liegt zur Zeit noch nicht vor.