Allgemeines
Ob Sie als Arbeitnehmer/in im Ausland oder in der Schweiz versichert sind, hängt davon ab,
- wo Sie erwerbstätig sind (für vorübergehend entsandte Arbeitnehmer/innen gelten besondere Bestimmungen, siehe Entsendung),
- wo Sie Ihren Wohnsitz haben,
- welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen.
Arbeitnehmer/innen im Ausland
Arbeitnehmer/innen, die im Ausland wohnen und dort für eine Arbeitgeberin bzw. für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz arbeiten sowie Familienangehörige, welche die erwerbstätige Person ins Ausland begleiten, können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der AHV versichern. Dabei kommen folgende Versicherungsmöglichkeiten in Betracht:
- Weiterführung der Versicherung
- Freiwillige Versicherung
Weitere Informationen finden Sie in den entsprechenden Rubriken.
Nicht erwerbstätige Familienangehörige
Arbeiten und wohnen Sie im Ausland, so sind Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen grundsätzlich nicht bei der AHV/IV mitversichert, ausser sie begleiten Sie, wenn Sie von Ihrem Schweizer Arbeitgeber bzw. Ihrer Schweizer Arbeitgeberin in eines der folgenden Länder entsandt werden: Australien, Bulgarien*, Chile, Dänemark*, Indien, Irland*, Island**, Japan, Kanada/Quebec, Kroatien*, Liechtenstein, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich*, Philippinen, Portugal*, Slowakei*, Slowenien*, Tschechische Republik*, Ungarn*, USA oder Zypern.
* Nur Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen (ohne CH/EU/EFTA).
** Nur Familienangehörige von Staatsangehörigen der EFTA-Staaten.
Bei Entsendungen in andere EU-Staaten oder Vertragsstaaten können Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen unter gewissen Bedingungen der obligatorischen Versicherung beitreten.
Kurzer Auslandaufenthalt zu Studien- und Reisezwecken
Personen, die sich für kürzere Zeit ins Ausland zu Studien- und Reisezwecken (z. B. Weltenbummler/in) begeben, haben nicht die Absicht dauernden Verbleibens und begründen folglich im Ausland keinen neuen Wohnsitz. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 ZGB). Somit befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz dieser Auslandaufenthalter/innen nach wie vor in der Schweiz. Diese bleiben daher obligatorisch versichert und haben ihre Beiträge der kantonalen Ausgleichskasse zu entrichten.
Längerer Verbleib mit Wohnsitznahme im Ausland
Bei einer Wohnsitznahme im Ausland ist man bei der AHV/IV grundsätzlich nicht mehr versichert. Anders ist es, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin ins Ausland entsandt werden: Wenn Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin Sie für eine Tätigkeit vorübergehend (d.h. bis maximal sechs Jahre) in ein Land entsendet, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat bzw. welches zur EU oder EFTA gehört, bleiben Sie bei der AHV/IV/EO und ALV versichert und sind von der ausländischen Versicherung befreit.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss bei seiner/ihrer Ausgleichskasse eine Entsendebescheinigung beantragen. Dieses Dokument ist der zuständigen Sozialversicherungsstelle des betreffenden Landes vorzuweisen, damit man von der ausländischen Versicherung befreit wird.
Wo kann ich mich informieren, wenn ich mich für längere Zeit ins Ausland begebe?
Bitte melden Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse bzw. bei der Gemeindeausgleichskasse an Ihrem Wohnsitz. Weiterführende Informationen zur Wohnsitzverlegung ins Ausland finden Sie in den Merkblättern.