Eine Zulage für Betreuungskosten wird immer dann an die dienstpflichtige Person ausbezahlt, wenn sie wegen des Dienstes ihre üblichen und regelmässigen Betreuungsaufgaben von Kindern nicht selbst erfüllen kann. Abgegolten werden die effektiv ausgewiesenen Betreuungskosten, jedoch höchstens CHF {{EO Betreuungskosten-Zulage}} pro Tag. Der Anspruch auf Betreuungskosten muss von der dienstpflichtigen Person selbst bei der AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung ist mit dem folgenden Anmeldeformular und unter Beilage der entsprechenden Belege direkt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen.