Wenn Sie in der Schweiz wohnen, sind Sie während Ihres Auftritts im Ausland weiterhin in der Schweiz sozialversichert (z. B. AHV, ALV, Krankenversicherung) sofern Sie:
- für eine schweizerische Arbeitgeberin bzw. einen schweizerischen Arbeitgeber arbeiten, welche/r die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Ausgleichskasse zahlt, oder
- als Selbständige/r auftreten und die Sozialversicherungsbeiträge selbst an die zuständige AHV-Ausgleichskasse entrichten und
- die Staatsbürgerschaft eines Landes der EU, EFTA oder der Schweiz haben.
Mit einer A1-Bescheinigung doppelte Beitragszahlung vermeiden
Auftraggeber/innen verlangen oft einen Nachweis für Ihre Versicherung in der Schweiz. Dafür können Sie die A1-Bescheinigung verwenden. Ihre Auftraggeberin bzw. Ihr Auftraggeber darf dann keine Sozialversicherungsbeiträge von Ihrer Gage bzw. von Ihrem Honorar einbehalten, da Sie bereits in der Schweiz versichert sind. Ohne A1-Bescheinigung dürfen Sie in einigen Fällen nicht ausserhalb der Schweiz auftreten.
In folgenden Fällen kontaktieren Sie bitte direkt Ihre zuständige Ausgleichskasse:
- Bei einem Auftritt in einem EU- oder EFTA-Staat, sofern Sie weder die schweizerische noch eine EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft besitzen sowie
- bei einem Auftritt ausserhalb der EU oder der EFTA, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Sie erhalten dann von Ihrer Ausgleichskasse weitere Informationen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Weiterführung der schweizerischen Sozialversicherung im Ausland möglich ist.