Wenn Sie in verschiedenen Ländern der EU bzw. in der Schweiz oder in einem EFTA-Staat für dieselbe Arbeitgeberin bzw. für denselben Arbeitgeber arbeiten, sind Sie im Wohnland sozialversichert, sofern Sie einen wesentlichen Teil (25% der Gesamttätigkeit) Ihrer Arbeit im Wohnland verrichten. Arbeiten Sie weniger als 25 % der Gesamttätigkeit oder überhaupt nicht im Wohnland, sind Sie in dem Land sozialversichert, in dem Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber ihren/seinen Sitz hat.
Wird ausschliesslich ausserhalb des Wohnlandes gearbeitet, erfolgt die Versicherungsunterstellung in dem Land, in welchem der Betriebssitz der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers liegt.
Diese Regelungen gelten auch, wenn Sie als Grenzgänger/in im Home-Office arbeiten.
Wenn Sie in der Schweiz wohnen und mehrere Arbeitgebende in verschiedenen Ländern der EU oder der EFTA haben, sind Sie immer in der Schweiz versichert.
Beamtinnen bzw. Beamte und den Beamtinnen und Beamten gleichgestellte Personen sind in dem Land versichert, in welchem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit ihren Sitz hat.
Beitragszahlung im Wohnland
Ihre Arbeitgebenden müssen Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und ausschliesslich in Ihrem Wohnland abführen. Informationen zur Beitragsentrichtung erhalten Sie bei der zuständigen Sozialversicherungsstelle im Wohnland.
Nebentätigkeit und Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
Haben Sie Ihren Wohnsitz und eine Nebentätigkeit ausserhalb der Schweiz und wünschen Sie, für diese Nebentätigkeit am Ort der Hauptbeschäftigung in der Schweiz abzurechnen?
Dafür ist eine Ausnahmevereinbarung zwischen den Verbindungsstellen der schweizerischen und der ausländischen Sozialversicherung erforderlich. Richten Sie dazu ein schriftliches Gesuch direkt an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern. Das BSV wird dann prüfen, ob eine Ausnahmeregelung möglich ist.
Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung mit A1-Bescheinigung nachweisen
In vielen Ländern kontrollieren die zuständigen staatlichen Stellen, ob Sie sozialversichert sind. Mit einer A1-Bescheinigung können Sie dies nachweisen. Ohne A1-Bescheinigung dürfen Sie in manchen Fällen Ihre Tätigkeit nicht aufnehmen.