Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:
- Witwenrente
- Witwerrente
- Waisenrente
Witwen- und Witwerrenten
Eine verwitwete Person, die im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder hat, hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Bei Witwern mit volljährigen Kindern besteht der Anspruch auf eine Rente gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2022 nur, wenn die Verwitwung nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten ist.
Besondere Voraussetzungen für Witwen
Als Witwe mit Kind gilt auch die Ehefrau der Mutter.
Eine Witwe die im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hat, hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie
- Das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und
- mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen ist
Geschiedene Personen
Eine Geschiedene Frau hat beim Tode des geschiedenen Ehemannes / der geschiedenen Ehefrau Anspruch auf eine unbefristete Witwenrente, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- sie hat Kinder und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert;
- sie war bei der Scheidung älter als 45 Jahre und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert;
- das jüngste Kind vollendet das 18. Altersjahr, nachdem die Frau ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder haben wird.
Ein geschiedener Mann hat nur solange Anspruch auf eine Witwerrente, als er Kinder unter 18 Jahren hat.
Waisenrente
Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt.
Beim Tode beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten: eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter.
Bis zum vollendeten 18. Altersjahr werden die Waisenrenten im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gewährt.
Nach Vollendung des 18. Altersjahres bleibt der Anspruch bestehen, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Waisenrenten werden an verheiratete Kinder zwischen 18 und 25 Jahren gewährt, wenn diese sich in Ausbildung befinden. Kinder, die mindestens zur Hälfte invalid sind, erhalten nach dem vollendeten 18. Altersjahr eine IV-Rente. Dieser Anspruch ersetzt denjenigen auf eine Waisenrente.
Als Ausbildung gelten insbesondere die Berufslehre, der Besuch einer Berufsschule, eines Fortbildungs- oder Meisterkurses, eines Gymnasiums, eines Technikums, einer Universität oder einer anderen höheren Schule. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, erhalten keine Waisenrente.
Der Ausbildungsnachweis, muss durch eine Bescheinigung der Schule, Universität oder des Lehrbetriebes erbracht werden. Die Anspruchsberechtigten, d.h. in der Regel die Eltern oder die Inhaber der elterlichen Sorge, sind verpflichtet die Ausbildungsbescheinigung rechtzeitig beizubringen. Ebenfalls sind unserer Ausgleichskasse alle Änderungen, Unterbrüche oder Abbrüche der Ausbildungen unverzüglich zu melden. Eine strikte Beachtung dieser Meldepflicht verhindert, dass zu Unrecht ausbezahlte Renten zurückgefordert werden müssen.
Weitere Auskünfte betreffend Waisenrente, insbesondere über die Anerkennung von speziellen Fortbildungen als Ausbildung und die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen, erhalten Sie von unserer Ausgleichskasse.
Berechnung und Höhe
Hinterlassenenrenten werden wie die Altersrenten berechnet.
Die Höhe der Hinterlassenenrente wird durch die Beitragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt.
Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Das heisst: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht.
Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und auf eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.
Anmeldung
Wer seinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente geltend machen möchte, muss diesen Anspruch bei jener Ausgleichskasse anmelden, an welche die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat.
War die verstorbene Person rentenberechtigt, muss die Anmeldung bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, welche für die Rentenauszahlung der verstorbenen Person zuständig war.