Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden aufgrund des Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens festgesetzt. Bei verheirateten Personen ist ungeachtet des Güterstandes das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen, das Resultat jedoch durch 2 zu teilen.
Massgebend für das Vermögen sind die steuerrechtlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Reinvermögens ohne Berücksichtigung von kantonalen Steuerabzügen (z.B. Steuerfreibeträge).
Der Wert der Liegenschaften bzw. des Grundeigentums wird mit dem sogenannten interkantonalen Repartitionswert korrigiert. Dieser Korrekturkoeffizient dient dazu, die kantonal unterschiedlichen Steuerbewertungen von Liegenschaften und Grundeigentum für die AHV/IV/EO auf ein schweizweit einheitliches Niveau umzurechnen.
Hier berechnen Sie Ihre Beiträge als nichterwerbstätige Person.