Selbständigerwerbende Mütter
Die Ausgleichskasse, bei welcher die AHV-Beiträge aus Selbständigkeit abgerechnet werden.
Wer zugleich Arbeitnehmer ist, sendet die EO-Anmeldung dem Arbeitgeber.
Arbeitnehmende Mütter
Die Anmeldung erfolgt immer über den Arbeitgebenden. Dieser sendet die Anmeldung und Unterlagen an die für ihn zuständige AHV-Ausgleichskasse.
Hinweis: Eine Kopie der Geburtsurkunde ist der Anmeldung zwingend beizulegen.
Arbeitslose oder arbeitsunfähige Mütter
An den letzten Arbeitgeber vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Wenn dieser Arbeitgeber nicht mehr existiert, ist die EO-Anmeldung mit den Angaben zum letzten Arbeitgeber zusammen mit den letzten Lohnabrechnungen der AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons einzureichen.
Der Anmeldung sind jeweils Kopien der Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, respektive der Kranken- oder Unfallversicherung beizulegen.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
An die Schweizerische Ausgleichskasse für Versicherte im Ausland, Av. Edmond-Vaucher, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Anstellungen bei mehreren Arbeitgebenden
Ein einziger Arbeitgeber ergänzt die EO- respektive Mutterschaftsentschädigungsanmeldung. Alle weiteren Arbeitgebenden deklarieren ihre jeweiligen Angaben mit dem Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung.
Das Ergänzungsblatt ist zusammen mit der Originalanmeldung an eine der zuständigen AHV-Ausgleichskassen einzureichen.
Eine Mehrfachanmeldung bei unterschiedlichen Ausgleichskassen führt unter Umständen zu Doppelzahlungen und nachfolgend zu Rückerstattungsverfügungen.