Selbständigerwerbende müssen sich grundsätzlich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Firmensitzes anmelden. Mitglieder von Verbänden mit eigenen Verbandsausgleichkassen melden sich dort an.
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die:
- Unter eigenem Name und auf eigene Rechnung arbeiten
- (Eigene Produkte oder Dienstleistungen anbieten)
- Die Betriebsorganisation frei wählen bzw. in unabhängiger Stellung arbeiten
- Das wirtschaftliche Risiko selbst tragen
Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine Tätigkeit als selbständig und für eine andere Tätigkeit als unselbständig beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen.
Personen, welche lediglich Ihre Arbeitskraft ausleihen, gelten nicht als Selbständigerwerbende.
Die AHV-rechtliche Unterscheidung in Haupt- und Nebenerwerb dient zur Vermeidung von Beitragslücken. Die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Pensionskasse ist von der zuständigen Vorsorgeeinrichtung eigenständig zu prüfen.
Merkblätter
Weitere Informationen sowie die entsprechenden Anmeldeformulare finden Sie unter der Rubrik Selbständige / Anmeldung.