Zwei Faktoren bestimmen die Höhe der Renten: Die "anrechenbaren Beitragsjahre" und das "massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen". Eine Vollrente erhält, wer ab dem 21. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat.
Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen also so genannte Beitragslücken, kann die AHV nur eine Teilrente ausrichten: Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 % (1/44).
Die Höhe der Rente hängt jedoch nicht nur davon ab, ob jemand die vollständigen Beitragsjahre vorweisen kann oder nicht. Sie wird ebenso von der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens beeinflusst.
Dieses kann sich aus bis zu drei Elementen zusammensetzen:
- dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen und
- dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften (die Summe der Erziehungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer) und
- dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften (die Summe der Betreuungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer)
Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt: Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten.
Plafonierung der Altersrenten für Ehepaare
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.
Merkblatt
Splitting
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzusetzen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben.
Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt. Sie wird ausschliesslich vorgenommen:
- sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder
- wenn die Ehe aufgelöst wird oder
- wenn ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht
Es werden dabei nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren.
Merkblatt
Formulare
Erziehungsgutschriften
Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben rentenberechtigte Personen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten.
Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.
Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.
Merkblatt
Betreuungsgutschriften
Am 1. Januar 1997 ist die 10. AHV-Revision in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesänderung wurden neu auch die rechtlichen Grundlagen geschaffen, bei der Rentenberechnung Betreuungsgutschriften anzurechnen.
Diese Gutschriften sollen Personen, welche pflegebedürftige Verwandte betreut haben, zu einer höheren Rente verhelfen. Sie sind aber keine Geldleistung, die laufend für die Erfüllung von Betreuungsaufgaben ausbezahlt wird.
Betreuungsgutschriften werden Personen angerechnet, die sich um pflegebedürftige Verwandte, die leicht erreichbar sind, kümmern.