Beitragspflicht
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen und in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Sie müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Männer: {{AHV Rentenalter Mann}}; Frauen: {{AHV Rentenalter Frau}} Jahre) Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.
Nichterwerbstätige müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons oder - im Falle einer vorzeitigen Pensionierung - bei der Ausgleichskasse ihres letzten Arbeitgebers anmelden. Fehlende Beitragsjahre können zu einer empfindlichen Kürzung der Renten führen.
Verheiratete Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihr/e Ehepartner/in im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens den doppelten jährlichen Mindestbeitrag von CHF {{NE jährl. Mindesbeitrag x 2}} entrichtet.
Wenn Sie ihren versicherten Ehepartner oder Ihre versicherte Ehepartnerin ins Ausland begleiten und selber keine Erwerbstätigkeit ausüben, können Sie der obligatorischen AHV/IV beitreten.
Personen, welche nur eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausüben oder ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend aufgeben (Studium, Reisen, Geburt, Krankheit oder Unfall), sollten sich nach dem Ende des betreffenden Kalenderjahres bei der Ausgleichskasse zwecks Abklärung einer allfälligen Beitragspflicht melden. Dies können sein:
- vorzeitig Pensionierte
- Teilzeitbeschäftigte
- Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Empfängerinnen und Empfänger von Kranken- und Unfalltaggelder
- Studierende
- Weltreisende
- ausgesteuerte Arbeitslose
- Geschiedene
- Verwitwete
- Ehepartner/innen von Pensionierten
- Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als CHF {{NE jährl. Mindesbeitrag}} betragen
- Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht voll dauernd erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist
Bezug von Invaliden- und Hinterlassenenversicherung
Das gleiche gilt auch für Bezügerinnen und Bezüger von IV- und Hinterlassenenrenten. Diese sind gleichermassen der Beitragspflicht unterstellt, wenn sie Arbeitnehmende, Selbständig- oder Nichterwerbstätig sind.