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Selbständige

Tätigkeit im Ausland (Internationales)

Sie arbeiten als Selbständiger in einem EU- oder EFTA-Staat

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausserhalb der Schweiz ausüben, sind Sie nicht mehr in der schweizerischen Sozialversicherung versichert, zum Beispiel für die Altersrente, die Kinderzulagen oder die Hinterbliebenenleistung. Sie sind dann in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten und müssen sich dort als Selbstständiger registrieren. Erkundigen Sie sich im betreffenden Land, wofür Sie genau sozialversichert sind.

Nehmen Sie nur eine befristete Tätigkeit ausserhalb der Schweiz auf, bleiben Sie in der Schweiz versichert. Man spricht dann von einer Entsendung. Sie bleiben in der Schweiz versichert, wenn Sie:

  • in der Schweiz als Selbständige/r erwerbstätig sind;
  • die fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Ausgleichskasse entrichten und
  • in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat arbeiten. Nehmen Sie eine Tätigkeit in einem anderen Land auf, ist pro Land unterschiedlich geregelt, ob Sie in der Schweiz versichert bleiben können. Lassen Sie sich von der für Sie zuständigen Ausgleichskasse beraten.

Entsendung nachweisen mit A1-Bescheinigung

In vielen Ländern kontrollieren die zuständigen staatlichen Stellen, ob Sie sozialversichert sind. Mit einer A1-Bescheinigung können Sie dies nachweisen. Ohne A1-Bescheinigung dürfen Sie in manchen Fällen Ihre Tätigkeit nicht aufnehmen.

Entsendung - maximal zwei Jahre

Eine Entsendung als Selbständige/r ist in der Regel maximal für 24 zusammenhängende Monate möglich. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung der beteiligten ausländischen Sozialversicherungsträgerin bzw. des beteiligten ausländischen Sozialversicherungsträgers und ist über das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern zu beantragen.

Befristete Entsendungen, bei denen die Dauer von vornherein 24 Monate übersteigt, sind grundsätzlich beim BSV in Bern anzumelden. Das BSV prüft dann im Einzelfall, ob mit Zustimmung der ausländischen Sozialversicherungsstelle eine Ausnahmevereinbarung erteilt werden kann.

Merkblätter
  • 2.12 - Versicherungsunterstellung
Formulare
  • Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland

Sie arbeiten in mehreren EU- oder EFTA-Staaten

Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (25% und mehr) ihrer Tätigkeit ausübt.

Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit) und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie die Beschäftigung ausübt.

Die Prüfung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts wird jeweils durch das Wohnsitzland vorgenommen.

Sie arbeiten vorübergehend ausserhalb der Schweiz

Wenn Sie vorübergehend ausserhalb der Schweiz arbeiten, bleiben Sie in der Regel in der Schweiz versichert. Man spricht dann von einer Entsendung. Sie zahlen weiterhin Sozialversicherungsbeiträge bei Ihrer zuständigen Ausgleichskasse.

Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung mit A1-Bescheinigung nachweisen

In vielen Ländern kontrollieren die zuständigen staatlichen Stellen, ob ein Selbständigerwerbender sozialversichert ist. Mit einer A1-Bescheinigung weisen Sie dies nach. In manchen Fällen dürfen Sie ohne A1-Bescheinigung nicht tätig werden.

Merkblätter
  • 2.12 - Versicherungsunterstellung
Formulare
  • Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts
  • Versicherungsunterstellung bestimmen

Künstler und Musiker

Wenn Sie in der Schweiz wohnen, sind Sie während Ihres Auftritts im Ausland weiterhin in der Schweiz sozialversichert (z. B. AHV, ALV, Krankenversicherung) sofern Sie:

  • für eine schweizerische Arbeitgeberin bzw. einen schweizerischen Arbeitgeber arbeiten, welche/r die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Ausgleichskasse zahlt, oder
  • als Selbständige/r auftreten und die Sozialversicherungsbeiträge selbst an die zuständige AHV-Ausgleichskasse entrichten und
  • die Staatsbürgerschaft eines Landes der EU, EFTA oder der Schweiz haben.

Mit einer A1-Bescheinigung doppelte Beitragszahlung vermeiden

Auftraggeber/innen verlangen oft einen Nachweis für Ihre Versicherung in der Schweiz. Dafür können Sie die A1-Bescheinigung verwenden. Ihre Auftraggeberin bzw. Ihr Auftraggeber darf dann keine Sozialversicherungsbeiträge von Ihrer Gage bzw. von Ihrem Honorar einbehalten, da Sie bereits in der Schweiz versichert sind. Ohne A1-Bescheinigung dürfen Sie in einigen Fällen nicht ausserhalb der Schweiz auftreten.

In folgenden Fällen kontaktieren Sie bitte direkt Ihre zuständige Ausgleichskasse:

  • Bei einem Auftritt in einem EU- oder EFTA-Staat, sofern Sie weder die schweizerische noch eine EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft besitzen sowie
  • bei einem Auftritt ausserhalb der EU oder der EFTA, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Sie erhalten dann von Ihrer Ausgleichskasse weitere Informationen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Weiterführung der schweizerischen Sozialversicherung im Ausland möglich ist.

Merkblätter
  • Merkblatt zur sozialen Absicherung von Künstlern und Musikern im Ausland
Formulare
  • Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland
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