Festsetzung der provisorischen Akontobeiträge
Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitgebende der Ausgleichskasse sämtliche erforderlichen Unterlagen liefern, damit diese die Akontobeiträge festsetzen kann.
Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss die Ausgleichskasse davon in Kenntnis gesetzt werden.
Festsetzung der definitiven Beiträge
Die definitiven Beiträge werden dann aufgrund der Abrechnung der Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen.
Wer diesen Termin nicht einhält, muss auf der Differenz Verzugszinsen bezahlen. Viele Ausgleichskassen können die Abrechnung auch auf elektronischem Weg (einheitliche Lohnmeldung ELM, www.swissdec.ch) empfangen. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen.
Formulare
Weitere Informationen
Bezahlung der Beiträge
Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200'000 müssen die Beiträge vierteljährlich bezahlt werden. Über einer Lohnsumme von CHF 200'000 müssen sie monatlich bezahlt werden.
Dabei ist der späteste Zahlungstermin jeweils der 10. Tag nach Quartalsende bzw. nach Monatsende.
Das heisst zum Beispiel, Beiträge für das erste Quartal {{Aktuelles Jahr}} müssen bis spätestens zum 10.4.{{Aktuelles Jahr}} bezahlt werden.
Ändern der Lohnsumme/Akontobeiträge
Es ist wichtig, dass uns Arbeitgebende sämtliche Unterlagen liefern, damit wir die Akontobeiträge festsetzen können. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, müssen wir davon in Kenntnis gesetzt werden.
Sie können dieses Geschäft über unsere Internet-Plattform connect erledigen oder das folgende Formular verwenden (* Pflichtfelder):