Ein Nichtbeachten der Meldepflicht kann unerwartete, bzw. unangenehme Folgen für die rentenberechtigte Person haben, zum Beispiel Rückforderungen aufgrund zu viel überwiesener Leistungen.
Unter Umständen können aufgrund fehlender oder falscher Angaben die Zahlungen nicht oder nur verspätet erfolgen.
Auch sind Leistungsverbesserungen nicht auszuschliessen.
Der Meldepflicht unterliegen Personen mit Leistungen der AHV/IV/EO. Unter die Meldepflicht fallen:
- Änderung der Zahlungsverbindung (Post- oder Bankkontoänderung)
- Änderung der Privatadresse
- Änderung des Zivilstands (Heirat, Scheidung, gerichtliche Trennung)
- Tod des Ehegatten oder der Ehegattin
- Geburt oder Tod von leistungsberechtigten Kindern
- Beginn, Beendigung, Unterbruch oder Abbruch einer Ausbildung von Kindern zwischen dem 18. - bis 25. Altersjahr
- Vorübergehender Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten oder Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland