Im Allgemeinen werden Vergütungszinsen auf bezahlten aber nicht geschuldeten Lohnbeiträgen ausgerichtet, die von der Ausgleichskasse zurückzuerstatten oder zu verrechnen sind. Die Zinsen laufen ab dem 1. Januar nach Ende des Beitragsjahres bis zu ihrer vollständigen Rückerstattung.
Sind die bezahlten Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge und hat die Ausgleichskasse die Differenz nicht 30 Tage nach Erhalt der Abrechnung zurückerstattet, richtet sie Vergütungszinsen aus.
Verzugszinsen
Verzugszinsen werden bei provisorischen Akontorechnungen und bei Differenzabrechnungen erhoben.
Verzugszinsen werden bei Akontorechnungen erhoben. Wenn und sofern die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag (also nicht 31.) nach Ablauf der Abrechnungsperiode auf dem Konto der Ausgleichskasse ist, sind Verzugszinsen in Höhe von {{Verzugszinsen}}, rückwirkend ab dem 1. Tag nach der Abrechnungs-Periode geschuldet.
Verzugszinsen können auch bei Differenzabrechnungen erhoben werden (z.B. Jahres- und Zwischenabrechnungen, Rechnungen aus Kontrollen der Arbeitgeberinnen bzw. der Arbeitgeber). Wenn und sofern die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag nach dem Datum der Rechnungsstellung auf dem Konto der Ausgleichskasse ist, sind Verzugszinsen in Höhe von {{Verzugszinsen}} geschuldet (rückwirkend ab Datum der Rechnungsstellung).