Invalidenrenten werden ausgerichtet, wenn Eingliederungsmassnahmen ihr Ziel nicht oder nur teilweise erreichen.
Bemessung des Invaliditätsgrades
Der Invaliditätsgrad ist nach der Höhe der Erwerbseinbusse in Prozent bemessen.
Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, unterscheidet die IV zwischen
- Erwerbstätigen
- Nichterwerbstätigen und
- teilweise Erwerbstätigen
Bei Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermittelt dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte, unabhängig davon, ob dieses Einkommen tatsächlich erzielt wird. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag: die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Drückt man diesen in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad. Findet also ein Handwerker, der wegen eines Rückenleidens den Beruf aufgeben musste, nur noch eine leichtere Arbeit, bei der er wesentlich weniger verdient, wird der Invaliditätsgrad folgendermassen berechnet:
Einkommenstyp | Betrag |
Einkommen als gelernter Handwerker | CHF 50'000 |
zumutbares Einkommen bei leichter Arbeit | CHF 22'000 |
Differenz | CHF 28'000 |
Die Erwerbseinbusse von Fr. 28'000 entspricht 56 %. Damit liegt auch der Invaliditätsgrad des Handwerkers bei 56 %.
Bei Nichterwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Betätigungsvergleich: Fachleute der IV klären an Ort und Stelle ab, wie stark sich die Behinderung im bisherigen Aufgabenbereich, also zum Beispiel im Haushalt, auswirkt.
Bei teilweise Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen: im Erwerbsleben (Erwerbseinbusse) und im bisherigen Aufgabenbereich (Betätigungsvergleich).
Die Höhe der IV-Rente ist abhängig von Versicherungsdauer und Einkommen
Zur Berechnung des IV-Rentenbetrags wird das gleiche System wie bei den AHV-Renten angewendet: Ausschlaggebend ist, wie lange die behinderte Person versichert und wie hoch ihr durchschnittliches Einkommen war. Die ausbezahlten Beträge der IV-Renten sind gleich hoch wie diejenigen der AHV. Die maximale Rente ist doppelt so hoch wie die minimale Rente.
Der Invaliditätsgrad bestimmt, wie hoch der Rentenanspruch ist.
Invaliditätsgrad | Rentenanspruch (in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente) |
40 % | 25 % |
41 % | 27.5 % |
42 % | 30 % |
43 % | 32.5 % |
44 % | 35 % |
45 % | 37.5 % |
46 % | 40 % |
47 % | 42.5 % |
48 % | 45 % |
49 % | 47.5 % |
50 - 69 % |
Die Rente entspricht dem Invaliditätsgrad (Bsp.: Bei einem IV-Grad von 54 % beträgt der Rentenanspruch 54 %) |
70 - 100 % | 100 % (ganze Rente) |
Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente
Anmeldung
Um Leistungen der IV zu beanspruchen, müssen sich Versicherte bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden.
Einen Anspruch anmelden kann eine versicherte Person, ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen bzw. dauernd betreuen.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier: Anmeldung für Erwachsene: berufliche Integration/Rente.
Das Antragsformular kann bei den IV-Stellen, den AHV-Ausgleichskassen und den AHV-Gemeindezweigstellen bezogen werden.
Änderung der Wohnadresse
Bitte melden Sie uns die Adressänderungen mit unserem Kontaktformular oder einem kurzen Schreiben oder E-Mail mit.
Änderung der Zahlungsverbindung
Als Bezüger von Leistungen der IV können Sie die Änderung Ihrer Zahlungsadresse jederzeit mit dem Formular "Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf ein persöniches Bank- oder Postkonto" anmelden.
Beiträge von Bezügern von IV- und Hinterlassenenrenten
Sollte das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht sein, liegt eine Beitragspflicht vor. Für nähere Abklärungen bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen.