Verbuchung von Einkommen
Die Ausgleichskassen führen für jeden bei ihnen registrierten Versicherten ein Individuelles Konto (IK). Sie tragen auf diesem Konto die gemeldeten Erwerbseinkommen und Beitragszeiten ein.
- Bei Arbeitnehmenden entnimmt die Ausgleichskasse das Jahreseinkommen der Lohnmeldung des Arbeitgebers.
- Das Jahreseinkommen der Selbständigerwerbenden wird den Ausgleichskassen von der Steuerverwaltung gemeldet. Die Ausgleichskasse verfügt die Beiträge und trägt das entsprechende Einkommen auf dem IK ein.
- Der IK-Eintrag der Nichterwerbstätigen bemisst sich nach den bezahlten persönlichen Beiträgen. Diese Beiträge werden auf der Basis des Renteneinkommens und Vermögens berechnet und im IK wie ein Einkommen verbucht.
Diese Einträge und allfällige Betreuungsgutschriften dienen als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente.
Mehrere Arbeitgeber
Ist oder war ein Versicherter für verschiedene Arbeitgeber tätig, welche die Beiträge bei unterschiedlichen Ausgleichskassen abliefern, führt jede dieser Kassen ein separates IK für diesen Versicherten. Die auf verschiedenen IK verbuchten Einkommen werden erst für die Berechnung einer Rente definitiv zusammengeführt.
Kontrolle der IK
Wer überprüfen will, ob alle Arbeitgeber die vom Lohn abgezogenen Beiträge wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet haben, kann bei der Ausgleichskasse einen kostenlosen Kontoauszug verlangen. Für diesen Kontoauszug werden die IK des Versicherten bei allen Kassen abgefragt und provisorisch zusammengeführt.
Die Verarbeitung der Lohnmeldung nimmt einige Zeit in Anspruch. Deshalb sind Arbeitnehmereinkommen unter Umständen erst ab Oktober des Folgejahres im IK-Auszug ersichtlich.
Fehlende Beitragsjahre
Der Versicherte kann damit auch prüfen, ob sein IK zwischen dem 21. Lebensjahr und dem {{AHV Rentenalter Frau}}. resp. {{AHV Rentenalter Mann}}. Lebensjahr Beitragslücken aufweist. Beitragslücken führen in der Regel zu Kürzungen der Versicherungsleistungen. Sie können jedoch unter bestimmen Bedingungen nachträglich geschlossen werden. Die Beiträge können 5 Jahre rückwirkend nachbezahlt werden. Bei geringer oder unregelmässiger Erwerbstätigkeit ist es empfehlenswert, innerhalb dieser Frist, einen IK-Auszug zu bestellen.
InfoRegister
Das InfoRegister ist für die Versicherten der AHV/IV bestimmt. Damit haben Sie die Möglichkeit, diejenigen AHV-Ausgleichskassen mit Adressen anzeigen zu lassen, welche unter Ihrem Namen ein Individuelles Konto führen. Für die Abfrage benötigen Sie Ihre AHV-Nummer und Ihr Geburtsdatum.
Erklärvideo "individuelles Konto"
Vidéo explicative «Extrait d'un compte individuel»
Video esplicativo «Estratto del conto individuale
Auszug aus Ihrem Individuellen Konto
Sie können jederzeit, aber höchstens alle 6 Monate, schriftlich einen IK-Auszug bei einer beliebigen Ausgleichskasse bestellen.
Bitte beachten Sie, dass der Auszug nur an Ihre persönliche Adresse gesandt werden kann. Bestellen Sie Ihren Auszug aus dem Individuellen Konto gleich hier:
Sie benötigen Ihre Sozialversicherungsnummer (SVN) für die Bestellung. Diese finden Sie auf Ihrem Versicherungsausweis oder auf Ihrer Krankenversicherungskarte.
Der IK-Auszug wird nach ca. drei Wochen an Ihre Postadresse zugestellt. Ein Versand per E-Mail ist aus Sicherheitsgründen wegen des Datenschutzes nicht möglich.
Wenn Sie nicht korrekte IK-Einträge feststellen, können Sie innert 30 Tagen eine Korrektur bei der kontoführenden Ausgleichskasse beantragen. Sie sollten den Antrag begründen und allfällige Beweisdokumente beilegen.
Bestellung des Auszuges durch den gesetzlichen Vertreter
Für die Bestellung des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK) durch den gesetzlichen Vertreter ist eine schriftliche Bestellung und eine Vollmacht nötig.
Haben Sie noch Fragen, kontaktieren Sie uns!
Für eine provisorische Rentenberechnung verwenden Sie bitte das E-Formular Antrag für eine Rentenvorausberechnung.