Häufige Fragen
-
Was ist eine A1-Bescheinigung?
A1 ist die Bezeichnung eines EU-Formulars, welches für Tätigkeiten in der EU oder in der EFTA die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bestätigt. Mit dieser Bescheinigung können Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende nachweisen, dass sie dem Sozialversicherungssystem eines bestimmten EU- oder EFTA-Mitgliedstaates oder der Sozialversicherung in der Schweiz unterliegen. Alle Länder der Europäischen Union, der EFTA sowie die Schweiz verwenden die A1-Bescheinigung in der jeweiligen Landessprache bzw. in den jeweiligen Landessprachen.
Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit wird von der zuständigen Ausgleichskasse die A1-Bescheinigung ausgestellt. Dieses Formular bescheinigt die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften bei Entsendungen bis zu 24 Monaten und bei gleichzeitigen Tätigkeiten in mehreren Staaten. Es dient als Nachweis gegenüber den Sozialversicherungsträgern der anderen beteiligten Staaten.
Wir empfehlen, die A1-Bescheinigung rechtzeitig vor Aufnahme der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im EU- oder EFTA-Ausland bei der zuständigen Ausgleichskasse mit dem entsprechenden Antragsformular zu beantragen. Fragen und Antworten zum Thema "Internationales" finden Sie hier.
Nichterwerbstätige Ehegatten, die eine entsandte Person ins Ausland begleiten, können auf Antrag der obligatorischen AHV beitreten. Die schriftliche Beitrittserklärung ist innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der Voraussetzungen bei der für die Entsendung zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.
-
Was bedeutet Applicable Legislation Platform Switzerland (ALPS)?
ALPS ist eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte Webapplikation, welche Firmen und Selbstständigerwerbenden sowie den Ausgleichskassen (AK) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlaubt, Anträge auf Einsätze im Ausland (kurz- und langfristige Entsendungen, Entsendungsverlängerungen und Weiterversicherungen) für Vertragsstaaten sowie EU- oder EFTA-Mitgliedsstaaten abzuwickeln.
Ausserdem können auch Fälle einer Weiterversicherung für Nichtvertragsstaaten sowie Mehrfachtätigkeiten innerhalb der EU- oder EFTA- Mitgliedsstaaten mit Unterstellung in der Schweiz auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform bearbeitet werden.
Weitere Informationen zu ALPS finden Sie hier.
-
Wie beantragen Sie eine A1-Bescheinigung (ArN)?
Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin kann die A1-Bescheinigung mit dem Antragsformular unter "Formulare" bei uns beantragen, sofern er bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt als Mitglied angeschlossen ist.
Nutzt Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin unsere Online-Plattform connect, kann er/sie die A1-Bescheinigung für eine Entsendung direkt über connect beantragen (Rubrik Mitarbeitende).
Besitzt Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin einen Zugang zur Webapplikation ALPS des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), kann er/sie die A1-Bescheinigung über ALPS beantragen (siehe unten "ALPS").
Werden Sie für Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin in der EU oder in einem EFTA-Staat arbeiten, stellen wir das A1-Formular maximal zusammenhängend für 24 Monate aus.
Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus ist über das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern zu beantragen. Das BSV muss die Zustimmung des ausländischen Sozialversicherungsträgers bzw. der ausländischen Sozialversicherungsträgerin einholen und wird anschliessend eine Ausnahmevereinbarung erteilen.
Befristete Entsendungen, bei denen die Dauer von vornherein 24 Monate übersteigt, sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern anzumelden. Das BSV prüft dann im Einzelfall, ob mit Zustimmung des ausländischen Sozialversicherungsträgers bzw. der ausländischen Sozialversicherungsträgerin eine Ausnahmevereinbarung erteilt werden kann. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter "Formulare".