Die Alters- oder Invalidenrenten geschiedener Personen sind unter Vornahme einer Einkommensteilung, des sogenannten Splittings, zu berechnen.
Durch eine Scheidung ändert sich möglicherweise Ihr Anspruch auf Leistungen. Deshalb sind Sie verpflichtet, Zivilstandsänderungen Ihrer Ausgleichskasse zu melden.
Es wird empfohlen, den Antrag gleich nach der Scheidung zu stellen. Wenn Sie keinen Antrag stellen, führt die Ausgleichskasse die Einkommensteilung (Splitting) spätestens bei einer Rentenberechnung automatisch durch.
Da die Einkommensteilung obligatorisch ist, können Sie diesen Antrag auch ohne Einverständnis Ihres Ex-Partners stellen.
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