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Beiträge der Arbeitgebenden

Beitragspflichtiger Lohn

Beitragspflichtig sind alle Arbeitgebenden, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.

Aufgrund der Koordinationsregeln im EU- bzw. EFTA-Abkommen können auch Arbeitgebende mit Sitz im Ausland in der Schweiz beitragspflichtig sein.

Häufige Fragen
  • Was ist geringfügiger Lohn?

    Bei geringfügigen Löhnen, die CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} im Kalenderjahr nicht übersteigen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beitragserhebung verzichtet werden.

    Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
     
    Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden.

    Dasselbe gilt für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.

  • Muss auch ein Rentner Sozialversicherungsbeiträge bezahlen?

    Frauen ab {{AHV Rentenalter Frau}} und Männer ab {{AHV Rentenalter Mann}} Jahren bezahlen weiterhin Beiträge an AHV, IV, EO und Familienausgleichskasse – aber nur auf den Teil des Lohnes, der CHF {{Freibetrag RE monatlich}} im Monat oder CHF {{Freibetrag RE jährlich}} im Jahr übersteigt. Von Beitragszahlungen an die ALV sind sie befreit.

  • Ab welchem Lohn muss ich AHV-Beiträge abrechnen?

    Grundsätzlich ist jeder Lohn beitragspflichtig. Ist der Lohn im Kalenderjahr nicht höher als CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}}, müssen Sie die Beiträge aber nur auf Verlangen des Arbeitnehmers abrechnen. Ausgenommen sind Privathaushalte, die zum Beispiel eine Raumpflegerin beschäftigen, und bestimmte Kategorien von Arbeitgebenden im Kulturbereich. Diese müssen sämtliche Löhne abrechnen.

  • Was bedeutet die Abkürzung FAK und wer muss Beiträge bezahlen?

    FAK bedeutet Familienausgleichskasse. Im Kanton Basel-Stadt finanzieren die Arbeitgebenden sowie die Selbständigerwerbenden die Familienzulagen über Abgaben vom Lohn bzw. vom Reingewinn. Beitragspflichtig sind auch Arbeitgebende, die Arbeitnehmende ohne Kinder beschäftigen.

    Die Beiträge an die FAK werden somit nur von Arbeitgebenden oder von Selbständigerwerbenden getragen.

     

  • Unter welchen Voraussetzungen ist die Berufliche Vorsorge (2. Säule) obligatorisch?

    Die Berufliche Vorsorge ist ab 1. Januar 2021 obligatorisch bei einem Bruttolohn von mehr als CHF {{BVG Mindest Jahreslohn}} im Jahr beziehungsweise CHF {{BVG Max Mindest Monatslohn}} im Monat. 

    Wenn die berufliche Vorsorge für Ihre Arbeitnehmenden obligatorisch ist, müssen Sie sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. 

    Wenn Sie sich nicht der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank anschliessen können, melden Sie sich bitte bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

  • Was ist beitragspflichtiger Lohn?

    Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger Lohn.

    Zum beitragspflichtigen Lohn gehören auch Entgelte, die Arbeitgebende oder ihnen nahe stehende Institutionen im Falle der vollständigen oder teilweisen Beendigung der Arbeitsverhältnisse ausrichten.

    Beispiele für die Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zum massgebenden Lohn gehören:

    • Lohnnachzahlungen
    • Provisionen
    • Feriengelder
    • Gratifikationen
    • Entschädigung für die vorzeitige Vertragsauflösung
    • Entschädigung für ein Konkurrenzverbot
    • Von Arbeitgebenden nach Gutdünken erbrachte Einlagen zu Gunsten einzelner Arbeitnehmenden in die Personalvorsorge.

     

    Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Personen beitragspflichtig, die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind.

    Die Höhe der Beiträge, also der Beitragssatz, beträgt für die

    • AHV    {{AHV-Beiträge USE}} 
    • IV        {{IV-Beiträge USE}} 
    • EO      {{USE EO Satz}} 
    • Total {{USE Total Beitrag o. FAK}} 

     

    Die Arbeitgebenden ziehen die Hälfte des Beitrages ({{AN-Beitrag}}) vom Lohn der Arbeitnehmenden ab und überweisen sie zusammen mit ihrem Anteil (ebenfalls {{ARG Beitrag AHV}}) an die Ausgleichskasse.

    Zu diesen {{USE Total Beitrag o. FAK}} kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung hinzu (siehe Merkblatt 2.08 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung).

    Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich einen Verwaltungskostenbeitrag, der zulasten der Arbeitgebenden geht.

  • Sind Familienzulagen beitragspflichtig?

    Familienzulagen gehören nicht zum massgebenden Lohn und sind nicht beitragspflichtig.

  • Ist die private Nutzung eines Geschäftswagens AHV-pflichtig?

    Die private Nutzung eines Geschäftswagens gilt als Naturallohn und ist somit AHV-pflichtig. Die Ausgleichskasse rechnet pro Jahr pauschal {{AHV-plicht. Nutzung Geschäftswagen}}% des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer an, mindestens CHF {{AHV-plicht. Nutzung Geschäftswagen MIND.}}. Dies entspricht pro Monat {{AHV-plicht. Nutzung Geschäftswagen/Monat }}%. Bei Leasingfahrzeugen gilt als Basis der im Vertrag festgehaltene Barkaufpreis oder Objektpreis, jeweils ohne Mehrwertsteuer.

  • Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

    Die Beitragssätze an die Arbeitslosenversicherung (ALV) setzen sich wie folgt zusammen:

    • {{ALV 1}} bis zu einem Lohn von CHF {{ALV Max Lohn monatlich}} im Monat bzw. CHF {{ALV Max Lohn/jährlich}} im Jahr.
      Der versicherte Lohn ist pro Arbeitsverhältnis begrenzt. 
    • {{ALV 2}} Solidaritätsbeitrag ab einer Lohnsumme von {{ALV Solidaritätsbeitrag/Monat}} im Monat bzw. CHF {{ALV Solidaritätsbeitrag/Jahr}} im Jahr. 
  • Sind Pauschalspesen beitragspflichtig?

    Regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der Arbeitnehmenden vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort sind beitragspflichtig.

    -

    Weitere Informationen erhalten Sie hier.

  • Sind auf Kranken- und Unfalltaggeldern AHV-Beiträge zu bezahlen?

    Entschädigungen von Versicherungen für Lohnausfall (Kranken- oder Unfalltaggeld) gehören nicht zum
    massgebenden Lohn und sind daher nicht AHV-pflichtig (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV).

  • Wie hoch sind die Naturallohnansätze? 

    Gewähren die Arbeitgebenden nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:

    • Frühstück    CHF  {{Naturalbezug Frühstück}}
    • Mittagessen CHF {{Naturalbezug Mittagessen}}
    • Abendessen CHF  {{Naturalbezug Abendessen}}
    • Unterkunft   CHF {{Naturalbezug Unterkunft}}
  • Kann die Abrechnung auf geringfügigen Löhnen im Nachhinein verlangt werden?

    Wenn Arbeitnehmende die ungekürzte Lohnzahlung auf dem geringfügigen Lohn (max. CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} im Jahr) akzeptieren, können sie nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge auf den bereits bezogenen Löhnen erhoben werden. Die Zustimmung kann auch stillschweigend durch Zuwarten erfolgen.

  • Ist die Corona-Entschädigung in der Lohndeklaration aufzuführen?

    Das hängt davon ab, wie sie aus­bezahlt worden ist. 

    Wenn wir die Corona-Entschädigung an Sie als Arbeit­geberin oder Arbeit­geber ausbezahlt haben, gilt:

    Wir überwiesen Ihnen zusätz­lich zur Corona-Entschädigung den Arbeitgeber­anteil der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge. Für die Lohn­deklaration berück­sichtigen Sie die Corona-Entschädigung ohne Arbeit­geber­beiträge analog zu Erwerbs­ersatz (EO) und Mutter­schafts­entschädigung beim Brutto­jahres­lohn (inkl. allfälligen zusätz­lichen Lohn­zahlungen).

    Wenn wir die Corona-Entschädigung direkt an die Angestellte oder den Angestellten ausbezahlt haben, gilt:

    Von der Corona-Entschädigung an Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten haben wir die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bereits abgezogen. Deshalb ist die Entschädigung nicht in der Lohn­deklaration aufzuführen. Führen Sie nur den Brutto­jahres­lohn auf (inkl. allfälligen zusätz­lichen Lohn­zahlungen).

    Corona-Entschädigung an Personen in arbeit­geber­ähnlicher Funktion:

    Gleiches Vorgehen wie bei Auszahlung an die Arbei­tgeberin oder den Arbeit­geber.

  • Was sind Unkosten? 

    Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Entschädigungen der Arbeitgebenden dafür gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 AHVV).

    -

    Unkosten sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen.

    -

    Die Arbeitgebenden und/oder die Arbeitnehmenden haben die Unkosten nachzuweisen.

    -

    Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Kann die Beitragsabrechnung auf geringfügigem Lohn verlangt werden?

    Arbeitnehmende können verlangen, dass AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auch auf Löhnen von weniger als {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} Franken im Jahr abgerechnet und der Ausgleichskasse entrichtet werden. Eine einfache Willensäusserung der Arbeitnehmenden genügt.

  • Bin ich als Arbeitsloser weiterhin in der AHV versichert?

    Auch ohne Erwerbstätigkeit sind Sie obligatorisch in der AHV versichert und bezahlen Beiträge.

    Mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung leisten Sie auch Ihren Beitrag an die AHV. Die AHV-Beitragspflicht ist somit in der Regel erfüllt.

    -

    Wenn Sie keine Arbeitslosenentschädigung oder Taggelder mehr erhalten, bezahlen Sie AHV-Beiträge als nichterwerbstätige Person.

  • Sind Naturalbezüge (kostenlose Verpflegung und Unterkunft) beitragspflichtig?

    Naturalbezüge sind Bestandteile des Lohns, die nicht in Form von Geld ausbezahlt werden. Erhalten Arbeitnehmende – auch mitarbeitende Familienmitglieder der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers – im Betrieb oder im Hausdienst einen Naturallohn, wird dieser wie folgt bewertet:

    Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmenden im Betrieb und im Hausdienst = CHF {{Naturalbezug Verpflegung und Unterkunft Total}} pro Tag. 

    Gewährt der/die Arbeitgeber/in nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:

     

    Franken

    Frühstück

    {{Naturalbezug Frühstück}}

    Mittagessen

    {{Naturalbezug Mittagessen}}

    Abendessen

    {{Naturalbezug Abendessen}}

    Unterkunft

    {{Naturalbezug Unterkunft}}

    Andere Naturaleinkommen werden von Fall zu Fall von der Ausgleichskasse bewertet.

  • In versicherten Krankheitsfällen erhalten unsere Mitarbeitenden den vollen Lohn: Die Versicherung bezahlt 80 Prozent, wir bezahlen die restlichen 20 Prozent. Wie müssen wir dies in der Jahresabrechnung deklarieren?

    Die Versicherungsleistung ist nicht AHV-pflichtig. In der Jahresabrechnung führen Sie nur die von Ihnen bezahlten 20 Prozent auf.

  • Was müssen wir beachten, wenn wir einen Auftrag an einen Selbständigerwerbenden vergeben?

    Vergewissern Sie sich, dass der/die Selbständigerwerbende einer Ausgleichskasse angeschlossen ist. Lassen Sie sich von ihm/ihr die entsprechende Bestätigung seiner Ausgleichskasse zeigen und legen Sie eine Kopie zu Ihren Akten. Beachten Sie, dass die Bestätigung nicht die gesamte berufliche Aktivität umfasst. Es ist möglich, dass jemand in einer Tätigkeit als selbständigerwerbend anerkannt ist, aber in einer anderen als unselbständig erwerbstätig gilt.

    Wenn der Auftragnehmer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Selbständigerwerbender bzw. als Selbständigerwerbende nicht erfüllt, gilt die betreffende Person als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und Sie als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin. Dies bedeutet, dass Ihre Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeiträge nachträglich von Ihnen einfordern muss.

  • Was passiert, wenn unser Auftragnehmer für die ausgeführte Tätigkeit nicht als Selbständigerwerbender anerkannt ist?

    In diesem Fall handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Somit gelten Sie als Arbeitgeber und teilen sich die Sozialversicherungsbeiträge mit dem Arbeitnehmer. Da der Arbeitgeber für die Bezahlung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich ist, muss Ihre Ausgleichskasse die Beiträge nachträglich von Ihnen einfordern.

  • Unser Auftragnehmer ist in einem EU/EFTA-Land als Selbständigerwerbender versichert. Wie können wir uns absichern?

    Lassen Sie sich von ihm das europäische Formular A1 zeigen ("Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind"). Dieses unterzeichnete Dokument belegt, dass Ihr Auftragnehmer im Herkunftsland sozialversichert ist. Legen Sie eine Kopie zu Ihren Akten und senden Sie eine Kopie Ihrer Ausgleichskasse zu.

Merkblätter
  • 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
  • 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
  • 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse
  • 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
  • Realisierungsprinzip
  • alle anzeigen
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