Wenn Sie Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihren Arbeitnehmer dauerhaft in einem anderen Land als der Schweiz beschäftigen, ist sie/er nicht mehr in der schweizerischen Sozialversicherung, also gegen Alter, Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit und Invalidität versichert. Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer ist ab diesem Zeitpunkt im Beschäftigungsland versichert. Sie müssen sich in diesem Land als Arbeitgeber/in anmelden und Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Ist Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer für Sie lediglich befristet ausserhalb der Schweiz tätig, bleibt sie/er in der Regel in der Schweiz versichert. In diesem Fall spricht man von einer Entsendung. Ihr Arbeitnehmer bzw. Ihre Arbeitnehmerin bleibt in der Schweiz versichert, wenn:
- sie/er bei Ihnen weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis steht;
- Sie weiterhin den Arbeitslohn zahlen sowie die fälligen Sozialabgaben einbehalten und in der Schweiz abführen;
- Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU/EFTA oder der Schweiz besitzt und in einem EU- oder EFTA-Staat arbeitet (Bei Beschäftigungen ausserhalb der EU bzw. EFTA kontaktieren Sie bitte Ihre AHV-Ausgleichskasse).
Entsendung nachweisen mit A1-Bescheinigung
In vielen Ländern wird durch staatliche Stellen kontrolliert, ob eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer sozialversichert ist. Auch das Unternehmen, in dem Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer eingesetzt wird, kann kontrolliert werden. Mit einer A1-Bescheinigung weist Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer nach, dass sie/er in der Schweiz sozialversichert ist. Besitzt sie/er keine A1-Bescheinigung, riskiert sie/er ein Bussgeld. In einigen Ländern kann eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer bei bestimmten Unternehmen ohne A1-Bescheinigung überhaupt nicht arbeiten.
Entsendung - maximal zwei Jahre
Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer darf maximal für 24 zusammenhängende Monate in einen EU- oder EFTA-Staat entsandt werden. Eine Verlängerung ist über das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern zu beantragen. Das BSV muss die Zustimmung der ausländischen Sozialversicherungsträgerin bzw. des ausländischen Sozialversicherungsträgers einholen und wird anschliessend eine Ausnahmevereinbarung erteilen.
Befristete Entsendungen, deren Dauer von vornherein 24 Monate übersteigen, sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern anzumelden. Das BSV prüft dann im Einzelfall, ob mit Zustimmung der ausländischen Sozialversicherungsträgerin bzw. des ausländischen Sozialversicherungsträgers eine Ausnahmevereinbarung erteilt werden kann.