Der Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente besteht generell für Kinder:
- bis sie das 18. Altersjahr vollendet haben oder
- bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr
Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Kinder zwischen 18 und 25 Jahren
Bis zum vollendeten 18. Altersjahr werden die Kinderrenten im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gewährt.
Nach Vollendung des 18. Altersjahres bleibt der Anspruch bestehen, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Kinderrenten werden auch für verheiratete Kinder zwischen 18 und 25 Jahren gewährt, wenn sich diese in Ausbildung befinden. Kinder, die mindestens zur Hälfte invalid sind, erhalten nach dem vollendeten 18. Altersjahr eine Invalidenrente. Dieser Anspruch ersetzt denjenigen auf eine Kinderrente.
Als Ausbildung gelten insbesondere die Berufslehre, der Besuch einer Berufsschule, eines Fortbildungs- oder Meisterkurses, eines Gymnasiums, eines Technikums, einer Universität oder einer anderen höheren Schule. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, erhalten keine Kinderrente.
Der Ausbildungsnachweis, muss durch eine Bescheinigung der Schule, Universität oder des Lehrbetriebes erbracht werden. Die Anspruchsberechtigten, d.h. in der Regel die Eltern oder die Inhaber der elterlichen Sorge, sind verpflichtet die Ausbildungsbescheinigung rechtzeitig beizubringen. Ebenfalls sind unserer Ausgleichskasse alle Änderungen, Unterbrüche oder Abbrüche der Ausbildungen unverzüglich zu melden. Eine strikte Beachtung dieser Meldepflicht verhindert, dass zu Unrecht ausbezahlte Renten zurückgefordert werden müssen.
Weitere Auskünfte betreffend Kinderrenten, insbesondere über die Anerkennung von speziellen Fortbildungen als Ausbildung und die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen, erhalten Sie von unserer Ausgleichskasse.