Die AHV-Nummer
Seit dem 1. Juli 2008 wird in der AHV (und IV sowie in der Erwerbsersatzordnung EO, also in der 1. Säule) die 13-stellige AHV-Nummer verwendet. Mit ihr sind keine Rückschlüsse auf Personen mehr möglich. Sie ist völlig anonym und zufällig und wird nur einmal vergeben.
Die 13-stellige AHV-Nummer besteht aus drei Teilen:
- 756 = Code für die Schweiz
- 9-stellige Zufallszahl
- Prüfziffer
Der Versicherungsausweis
Der Versicherungsausweis wird in der Regel nur einmal ausgestellt für Versicherte, die Beiträge bezahlen oder Leistungen beziehen. Er hat die Grösse einer Kreditkarte und enthält den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum sowie die AHV-Nummer der versicherten Person.
Jede Person, die in der Schweiz krankenversichert ist, erhält von ihrem Krankenversicherer eine Versicherungskarte. Die Informationen darauf sind mit jenen des Versicherungsausweises identisch. Diese Karte kann anstelle der AHV-Karte dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden.
Die Anmeldung für einen Versicherungsausweis ist nur notwendig für Personen, welche keine Schweizerische Krankenversicherungskarte besitzen (z.B. bei einem Grenzgänger oder bei einem Zuzug aus dem Ausland).
Jede versicherte Person kann die Ausstellung des Ausweises bei der zuständigen Ausgleichskasse verlangen.
Anfordern eines Versicherungsausweises
- Wer eine Krankenversicherungskarte besitzt benötigt keinen Versicherungsausweis.
- Arbeitnehmende bestellen den Versicherungsausweis ausschliesslich über den Arbeitgeber.
- Die übrigen Versicherten bestellen einen Versicherungsausweis direkt bei ihrer Ausgleichskasse.
- Wer im Ausland wohnt, bestellt einen Versicherungsausweis bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf.
Änderung der Personalien
Bei einer Namensänderung, einer Heirat oder einer Scheidung wird die AHV-Nummer nicht durch eine andere ersetzt. Sie begleitet die versicherte Person in der Regel während ihres ganzen Lebens.
Die Ausgleichskassen können die von einem amtlichen Bevölkerungsregister erhobenen Daten nicht ändern oder korrigieren. Falls der ausgestellte Versicherungsausweis mit den Personalien nicht übereinstimmt, wenden Sie sich bitte mit dem Antrag auf Berichtigung der Personalien an das zuständige Einwohnerregister.
AHV-Nummern von Kindern
Alle in der Schweiz geborenen Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von ihrer Nationalität, erhalten unmittelbar nach der Geburt eine AHV-Nummer zugeordnet (maximal 2 Monate nach der Geburt).
Die AHV-Nummer wird nach aktuellem Stand weder auf dem Geburtsschein noch im Familienbüchlein aufgeführt. Die Eltern erhalten in der Regel erst Kenntnis davon, wenn ihnen die Krankenversicherungspolice zugestellt wird (erst ca. 3 Monate nach der Geburt).
Ausländische Kinder werden bei Wohnsitznahme in der Schweiz durch die zuständige Behörde eingetragen.
Stellenwechsel
Bei einem Stellenwechsel ist der Versicherungsausweis oder die Krankenversicherungskarte dem neuen Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser die Anmeldung/Registrierung des Mitarbeitenden vornehmen kann.
Der Versicherungsausweis ist uns vom Arbeitgeber jedoch nicht einzureichen. Die Übermittlung der Daten - zum Beispiel online via connect - genügt.