Anspruch
Zum Kreis der Nichterwerbstätigen gehören nachfolgende Personen:
- Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende, deren AHV-pflichtiges weniger als die Hälfte der minimalen vollen AHV-Altersrente beträgt (Mindesteinkommen CHF {{jährl. Mindesteink. AN}} pro Jahr).
- Personen die von keiner Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende erfasst sind.
- Nichterwerbstätige, deren steuerbares Einkommen den anderthalbfachen Betrag der maximalen vollen AHV-Altersrente nicht übersteigt.
Anspruch auf Familienzulagen hat, wer zum Kreis der Nichterwerbstätigen zählt und nachfolgende Voraussetzungen erfüllt:
- im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat;
- keine Altersrente der AHV bezieht (ausgenommen während der Bezugsdauer einer vorbezogenen AHV-Altersrente);
- keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezieht;
- die AHV-Beiträge nicht als durch den Ehegatten gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG als bezahlt gelten;
- (wenn in ungetrennter Ehe lebend) der andere Ehepartner nicht selbstständig erwerbend ist und keine Altersrente der AHV bezieht.
Anspruchskonkurrenz
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen als Nichterwerbstätige, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:
- Die erwerbstätige Person (Lohn aber kleiner als Mindesteinkommen).
- Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
- Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
- Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
- Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
- Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.
Eine provisorische Prüfung der Erstanspruchsberechtigung können Sie hier vornehmen.
Änderungen melden
Wenn Familienzulagen ausgerichtet werden, müssen Sie der Familienausgleichskasse jede Änderung, welche die Anspruchsvoraussetzungen beeinflusst, schriftlich melden. Um allfällige Falschzahlungen zu verhindern, muss dies rasch geschehen. Folgende Beispiele können zu Anpassungen der Familienzulagen führen:
- Austritte – Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Zivilstandsänderungen – auch freiwillige Trennungen
- Obhut- oder Sorgerechtswechsel
- Adressänderungen
- Einkommensveränderungen der Elternteile
- Erwerbsaufnahme der Elternteile
- Krankheit/Unfall/unbezahlter Urlaub über 3 Monate
- Ausbildungsunterbruch oder -abbruch vom Kind
- Einkommen vom Kind über CHF {{monatl. Max. Eink. Kind }} pro Monat
- Todesfall
Berechnung
Ansätze
Die Familienzulagen im Kanton Basel-Stadt betragen monatlich
- CHF {{KIZ}} für Kinder bis 16 Jahre (Kinderzulagen);
- CHF {{Ausbildungszulage }} für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahre (Ausbildungszulagen).
- CHF {{Ausbildungszulage }} für Kinder in einer nachobligatorischen Ausbildung von 15 bis 16 Jahre (Ausbildungszulagen).
Ist das Kind erwerbsunfähig, besteht Anspruch auf Kinderzulagen in der Höhe von CHF {{KIZ}} bis zum 20. Altersjahr.
Was gilt als Ausbildung
Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dabei muss der Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt z.B. für folgende Ausbildungen (Aufzählung ist nicht abschliessend):
- Schulunterricht
- Lehre
- Studium
- Fernstudium
- Sprachaufenthalt
- Etc.
Es besteht kein Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Kind während der Ausbildung ein Brutto-Erwerbseinkommen von CHF {{monatl. Max. Eink. Kind }} pro Monat bzw. CHF {{jährl. Max. Eink. Kind }} pro Jahr und mehr verdient.
Anmeldung
Neuanmeldung
Die Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen müssen Sie bei Ihrer Familienausgleichskasse einreichen.
Die Familienausgleichskasse bewilligt einen allfälligen Anspruch auf Familienzulagen mit einem Zulagenentscheid. Dieser Entscheid bildet für die Grundlage zur Ausrichtung der Familienzulagen und werden mit Ihren AHV-Beiträgen direkt verrechnet.
Nichterwerbstätige, welche Anspruch auf Familienzulagen geltend machen möchten, bitten wir, uns zwecks kurzer Vorabklärung telefonisch (061 685 22 22) oder per E-Mail (info@ak-bs.ch) zu kontaktieren.
Gesuch um Drittauszahlung
Werden bereits zugesprochene Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes verwendet, so kann das Kind bzw. der gesetzliche Vertreter verlangen, dass ihm/ihr die Familienzulagen ausgerichtet werden. Verwenden Sie dazu das Gesuch um Drittauszahlung.
Die Tatsache, dass die Familienzulagen der Person, die das Kind betreut, nicht ausgerichtet werden, ist glaubhaft zu machen. Nebst dem Gesuch um Drittauszahlung von Familienzulagen sind folgende Dokumente einzureichen:
- ist eine Bestätigung der Alimenteninkassostelle, wonach die Unterhaltsbeiträge für das Kind/die Kinder nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig bezahlt werden oder
- Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass die Zahlungen nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig eingehen.
Internationale Bestimmungen
Kinder im Ausland
Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, werden während höchstens fünf Jahren Ausbildungszulagen ausgerichtet.
Bilaterales Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU/EFTA
Unter das Freizügigkeitsabkommen fallen Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Staaten sowie Flüchtlinge oder Staatenlose, die im Gebiet der Schweiz oder der Europäischen Gemeinschaft arbeiten. Das Freizügigkeits-abkommen ist nicht anwendbar bei Kindern von Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz in der EU oder bei Kindern von Staatsangehörigen der EU oder Schweiz mit Wohnsitz ausserhalb der EU.
Prüfen Sie anhand der nachfolgenden Tabelle, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen erfüllt sind:
Erläuterung Erstanspruch
Eine anspruchsberechtigte Person geht im Wohnsitzland der Kinder einer Erwerbstätigkeit nach oder erfüllt dort einen der Erwerbstätigkeit gleichgestellten Tatbestand, indem sie beispielsweise Leistungen aufgrund Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall, Invalidität oder Elternzeit bezieht. Die Zulagen müssen somit im Wohnsitzland der Kinder bezogen werden. Grundlage dafür bildet das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU.
Empfehlung zum Zweitanspruch (*Differenzzulagen)
Sind die Zulagen im Wohnsitzland kleiner als die Zulagen in der Schweiz, besteht hier Anspruch auf sogenannte Differenzzulagen. Beantragen Sie diese einmal jährlich und erst nach Ablauf eines ganzen Kalenderjahres. Senden Sie uns dazu bitte eine Bestätigung der auszahlenden Behörde vom Wohnsitzland (wie z.B. in Frankreich die "attestation destinée à l'organisme étranger"). Diese Bestätigung muss detaillierte Angaben über die bezogenen Leistungen pro Kind und pro Zeitspanne enthalten.
Haben Sie noch Fragen, kontaktieren Sie uns!