Arbeitet Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer für Sie gleichzeitig in verschiedenen Ländern der EU bzw. in der Schweiz oder in einem EFTA-Staat, ist sie/er in ihrem/seinen Wohnland versichert, wenn sie/er einen wesentlichen Teil (25 % der Gesamttätigkeit) ihrer/seiner Arbeit im Wohnland verrichtet. Ist dies nicht der Fall, ist sie/er in dem Staat versichert, wo die Firma ihren Domizilsitz hat.
Wird ausschliesslich ausserhalb des Wohnlandes gearbeitet, erfolgt die Versicherungsunterstellung grundsätzlich in dem Land, in welchem der Betriebssitz der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers liegt.
Diese Regelungen gelten auch bei der Beschäftigung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Home-Office.
Arbeitet Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer zusätzlich für andere Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber in der EU oder in der EFTA ausserhalb der Schweiz, ist sie/er grundsätzlich in ihrem/seinem Wohnland zu versichern, unabhängig davon, ob sie/er im Wohnland tatsächlich erwerbstätig ist.
Anmelden Ihres Unternehmens im Land, in dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer versichert ist
Registrieren Sie sich als Arbeitgeber/in im Land, in dem Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer versichert ist. Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer kann in diesem Land nämlich nur eine Sozialleistung erhalten, wenn Ihr Unternehmen dort registriert ist.
Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung mit A1-Bescheinigung nachweisen
In vielen Ländern kontrollieren die zuständigen staatlichen Stellen, ob eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer sozialversichert ist. Mit einer A1-Bescheinigung kann Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer nachweisen, dass sie/er in der Schweiz sozialversichert ist. Besitzt sie/er keine A1-Bescheinigung, riskiert sie/er ein Bussgeld durch die zuständigen staatlichen Stellen. In einigen Ländern kann eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer bei bestimmten Unternehmen ohne A1-Bescheinigung überhaupt nicht arbeiten.