Häufige Fragen
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Was ist eine A1-Bescheinigung?
A1 ist die Bezeichnung eines EU-Formulars, welches für Tätigkeiten in der EU oder in der EFTA die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bestätigt. Mit dieser Bescheinigung können Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende nachweisen, dass sie dem Sozialversicherungssystem eines bestimmten EU- oder EFTA-Mitgliedstaates oder der Sozialversicherung in der Schweiz unterliegen. Alle Länder der Europäischen Union, der EFTA sowie die Schweiz verwenden die A1-Bescheinigung in der jeweiligen Landessprache bzw. in den jeweiligen Landessprachen.
Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit wird von der zuständigen Ausgleichskasse die A1-Bescheinigung ausgestellt. Dieses Formular bescheinigt die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften bei Entsendungen bis zu 24 Monaten und bei gleichzeitigen Tätigkeiten in mehreren Staaten. Es dient als Nachweis gegenüber den Sozialversicherungsträgern der anderen beteiligten Staaten.
Wir empfehlen, die A1-Bescheinigung rechtzeitig vor Aufnahme der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im EU- oder EFTA-Ausland bei der zuständigen Ausgleichskasse mit dem entsprechenden Antragsformular zu beantragen. Fragen und Antworten zum Thema "Internationales" finden Sie hier.
Nichterwerbstätige Ehegatten, die eine entsandte Person ins Ausland begleiten, können auf Antrag der obligatorischen AHV beitreten. Die schriftliche Beitrittserklärung ist innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der Voraussetzungen bei der für die Entsendung zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.
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Wie beantragen Sie eine A1-Bescheinigung?
Sie können die A1-Bescheinigung mit dem Antragsformular unter "Formulare" bei uns beantragen, sofern Sie als Arbeitgeber/in bei unserer Ausgleichskasse angeschlossen sind.
Nutzen Sie unsere Online-Plattform connect, ist es möglich, die A1-Bescheinigung für eine Entsendung direkt über connect zu beantragen (Rubrik Mitarbeitende).
Besitzen Sie einen Zugang zur Webapplikation ALPS des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), können Sie die A1-Bescheinigung über ALPS beantragen (siehe unten "ALPS").
Wird Ihr Arbeitnehmer bzw. Ihre Arbeitnehmerin in der EU oder in einem EFTA-Staat arbeiten, stellen wir die A1-Bescheinigung maximal zusammenhängend für 24 Monate aus.
Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus ist über das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern zu beantragen. Das BSV muss die Zustimmung des ausländischen Sozialversicherungsträgers bzw. der ausländischen Sozialversicherungsträägerin einholen und wird anschliessend eine Ausnahmevereinbarung erteilen.
Befristete Entsendungen, bei denen die Dauer von vornherein 24 Monate übersteigt, sind beim BSV anzumelden. Das BSV prüft dann im Einzelfall, ob mit Zustimmung des ausländischen Sozialversicherungsträgers bzw. der ausländischen Sozialversicherungsträgerin eine Ausnahmevereinbarung erteilt werden kann. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter "Formulare".
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Braucht es für einen sehr kurzen Auftrag (einige Stunden) zu einem Kunden in der Europäischen Union eine A1-Bescheinigung?
Es gibt keine Regel, die eine Minimalfrist vorsehen würde, während welcher eine A1-Bescheinigung nicht erforderlich wäre. Im Prinzip ist es egal, ob es sich um eine kurze Geschäftsreise von wenigen Stunden oder einen längeren Aufenthalt handelt.
Die vorgängige Beantragung einer A1-Bescheinigung für sehr kurze, einmalige Auslandsreisen, wie Geschäftsreisen, Sitzungen oder Seminare, erscheint jedoch in den meisten Fällen unverhältnismässig (mit Ausnahme von Aufträgen in einem Land, in dem das Nichtvorweisen einer A1-Bescheinigung bei einer Inspektion sanktioniert werden kann, insbesondere in Frankreich und Österreich). Bei Bedarf kann die A1-Bescheinigung rückwirkend ausgestellt werden.
Für den Fall, dass sich kurze Auslandeinsätze wiederholen und diese eine gewisse Regelmässigkeit und Vorhersehbarkeit aufweisen, sollte die Versicherungsunterstellung nach den Regeln geprüft werden, die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten, die ihre Tätigkeiten gewöhnlich in mehreren Ländern ausüben ("Mehrfachtätigkeit"). Im Gegensatz zur vorübergehenden Entsendung muss die A1-Bescheinigung bei Mehrfachtätigkeit nicht für jeden Auslandeinsatz neu ausgestellt werden, sondern kann von Anfang an für einen bestimmten, längeren Zeitraum ausgestellt werden.
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Was bedeutet Applicable Legislation Platform Switzerland (ALPS)?
ALPS ist eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte Webapplikation, welche Firmen und Selbstständigerwerbenden sowie den Ausgleichskassen (AK) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlaubt, Anträge auf Einsätze im Ausland (kurz- und langfristige Entsendungen, Entsendungsverlängerungen und Weiterversicherungen) für Vertragsstaaten sowie EU- oder EFTA-Mitgliedsstaaten abzuwickeln.
Ausserdem können auch Fälle einer Weiterversicherung für Nichtvertragsstaaten sowie Mehrfachtätigkeiten innerhalb der EU- oder EFTA- Mitgliedsstaaten mit Unterstellung in der Schweiz auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform bearbeitet werden.
Weitere Informationen zu ALPS finden Sie hier.