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Nichterwerbstätige

FAQ

Häufig gestellte Fragen
  • Genügt es, wenn ich als Nichterwerbstätige/r den Mindestbeitrag von CHF 503 bezahle?

    Nichterwerbstätige bezahlen Beiträge je nach Renten- und Ersatzeinkommen und Vermögen. Ausgenommen sind jüngere nichterwerbstätige Studierende: Sie bezahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, pauschal den Mindestbeitrag von CHF {{NE jährl. Mindesbeitrag}}. Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV/EO erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt ebenfalls generell den Mindestbeitrag. Eine unverbindliche Berechnung nach Einkommen und Vermögen liefert Ihnen unser Online-Rechner.

  • Wo müssen sich Nichterwerbstätige anmelden?

    Personen, welche nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind, müssen sich zur Abklärung der Beitragspflicht und zur Vermeidung von Beitragslücken bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzes anmelden. Ab dem 58. Altersjahr vorzeitig Pensionierte melden sich bei der Ausgleichskasse ihres ehemaligen Arbeitgebers an.

  • Ich war in diesem Jahr teilweise erwerbstätig. Vom Lohn wurden AHV-Beiträge abgezogen. Muss ich trotzdem Nichterwerbstätigen-Beiträge bezahlen?

    Bereits bezahlte Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO können wir Ihnen anrechnen, wenn Sie uns Ihren Lohnausweis zusenden. Da Sie den Lohnausweis in der Regel erst nach dem 10. Januar (Fälligkeitsdatum der Rechnung) erhalten, teilen Sie uns bitte telefonisch mit, bis wann wir mit dem Eingang rechnen dürfen (Fristverlängerung). Bei ausreichender Beschäftigungsdauer und genügender Höhe der Beiträge können wir Sie aus der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige entlassen.

  • Wieviel muss ich als Nichterwerbstätige/r bezahlen?

    Als Nichterwerbstätige/r mit höherem Vermögen und Renteneinkommen (siehe Merkblatt) werden die Beiträge auf der Grundlage der sozialen Verhältnisse berechnet.

    Haben Sie weitere Fragen dazu, beraten wir Sie gerne telefonisch unter 061 685 22 27

  • Wie werden die Beiträge als Nichterwerbstätige/r festgesetzt?

    Die Beiträge als Nichterwerbstätiger bemessen sich aufgrund Ihres Vermögens am 31. De­zember und Ihres im Beitragsjahr erzielten Renten- und Ersatzeinkommens. Beim Vermögen stützt sich die Ausgleichskasse auf die kantonale Steuerveranlagung.

    Der Begriff des Renteneinkommens ist umfassend: Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder we­niger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versi­cherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen.

    Nicht zum Rentenein­kommen ge­hören dagegen Leistungen der IV, Vermögenserträge sowie Waisen- und Kinder­renten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben. Renteneinkommen werden mit 20 multipliziert und zum allfälligen Vermögen hinzugezählt. Sind Sie verheiratet, so ist ungeachtet des Güter­standes das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich sodann anhand einer eigenen Beitragstabelle.

    Studierende und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterstützt werden, bezahlen generell den Mindestbeitrag von gegenwärtig CHF {{NE jährl. Mindesbeitrag}} ({{Aktuelles Jahr}}). Zuständig für die Studierenden ist die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt. Die Lehranstalten melden die Studierenden, die im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben, den zuständigen Ausgleichskassen.

  • Wie bezahle ich die Beiträge als Nichterwerbstätige/r?

    Im laufenden Jahr zahlen Sie Akontobeiträge, welche die Ausgleichskasse ge­stützt auf Ihr mutmassliches Vermögen Ende Jahr und Ihr voraussichtliches Renten­- und Ersatzeinkommen berechnet.

    Nach Eingang der Steuermeldung setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Dies geschieht in Form einer Verfügung, gegen welche Sie, falls Sie nicht einverstanden sind, Einsprache erheben können.

  • Ich werde längere Zeit kein AHV-pflichtiges Einkommen haben. Was ist zu beachten?

    Wenn Sie während längerer Zeit kein AHV-pflichtiges Einkommen haben, müssen Sie darauf achten, Beitragslücken zu vermeiden. Bei Unklarheiten können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.

  • Muss der nichterwerbstätige Ehegatte resp. die nichterwerbstätige Ehegattin Beiträge bezahlen?

    Gilt die versicherte Person im Sinne der AHV als erwerbstätig und bezahlt (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) den doppelten Mindestbeitrag, so muss der nichterwerbstätige Ehemann bzw. die nichter­werbstätige Ehefrau keine eigenen Beiträge bezahlen. Diese Regel gilt auch, wenn die versicherte Person das ordentliche Rentenalter (Frauen {{AHV Rentenalter Frau}}. und Männer {{AHV Rentenalter Mann}}. Altersjahr) schon er­reicht haben.

    Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind beide nichterwerbstätigen Ehe­gatten beitragspflichtig.

    Dies hat auch bei eingetragener Partnerschaft Gültigkeit. Jedoch nicht bei Konkubinatspartnern.

  • Ich plane eine Weltreise und möchte dafür drei bis sechs Monate unbezahlten Urlaub nehmen. Muss ich während der Abwesenheit selber AHV-Beiträge zahlen?

    Ob Sie sich als Nichterwerbstätige/r anmelden müssen oder Ihre Beitragspflicht im betreffenden Kalenderjahr trotz unbezahltem Urlaub erfüllen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn Sie im Kanton Basel-Stadt wohnen, rufen Sie uns bitte an, damit wir Ihre persönliche Situation abklären können.

  • Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich eine IV-Rente oder ein IV-Taggeld beziehe?

    Sollten Sie eine Rente der Invalidenversicherung beziehen, so bleiben Sie selbst dann beitragspflichtig, wenn Sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. IV-Rentnerinnen und -Rentner schulden Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemein­dezweigstelle am Wohnort zu melden.

    Auf Taggeldern der Invalidenversicherung ziehen die Ausgleichskassen die Hälfte der Beiträge an die AHV/IV/EO und allenfalls an die Arbeitslosenversicherung (ALV) vom Taggeld ab und überweisen sie zu­sammen mit der von der IV getragenen anderen Hälfte an die AHV. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem Angestelltenverhältnis. Aufgrund dieser Regelung ha­ben Sie während der Bezugszeit von IV-Taggeldern keine Beitragslücken zu befürchten. Besteht kein Anspruch mehr auf ein Taggeld, müssen Sie sich zur Erfassung als Nichterwerbstätige/r bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle am Wohnort melden.

  • Ich habe die Rechnung erhalten, kann sie aber nicht auf einmal begleichen. Was kann ich tun?

    Wir können Ihnen zwei Lösungen anbieten:

    • Stellen Sie ein Gesuch um Ratenzahlung. Möglich sind bis zu zwölf Raten.
    • Wenn Sie von Ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt werden, kommt bei Zahlungsschwierigkeiten eventuell diese für die Bezahlung der Rechnung auf. Wenden Sie sich gegebenenfalls an die zuständige Stelle Ihrer Wohngemeinde.
      Müssen Studierende AHV-Beiträge bezahlen?
      Nichterwerbstätige Studierende sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Ihrem 20. Geburtstag. Zuständig ist die Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich die Lehranstalt befindet.
  • Ich nehme zwei Monate unbezahlten Urlaub. Was passiert mit meinen Familienzulagen?

    Seit 1. Januar 2012 erhalten Sie die Familienzulagen und Differenzzahlungen auch während eines unbezahlten Urlaubs, längstens für den laufenden und die folgenden drei Kalendermonate. Vorausgesetzt, die Arbeit wir beim gleichen Arbeitgeber fortgesetzt.

  • Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung beziehe?

    Zahlt der Arbeitgeber während einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit den Lohn weiter, sind darauf wie gewohnt Beiträge zu entrichten. Handelt es sich indessen um Ver­sicherungsleistungen, namentlich um Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung, dann sind diese beitragsfrei. Achtung: Solche Taggelder können auch über den Arbeitgeber ausgerichtet werden. Bei einem lange dauernden Bezug von Versicherungsleistungen (über mehrere Monate) besteht das Risiko von Beitragslücken. Um das zu vermeiden, müssen Sie in einem solchen Fall unter Umständen Nichterwerbstätigenbeiträge entrichten. Gegebe­nenfalls, aber auch im Zweifelsfall, melden Sie sich bitte bei der kantonalen AHV-Ausgleichs­kasse oder bei der AHV-Gemeindezweigstelle Ihres Wohnortes.

  • Ich bezahle der Ausgleichskasse jedes Jahr den gleichen Akontobeitrag. Nun haben sich meine finanziellen Verhältnisse wesentlich verändert. Kann ich die Bemessungsgrundlagen anpassen lassen?

    Sie können uns eine Kopie Ihrer Steuererklärung zusenden oder die massgebenden Einkommens- und Vermögenswerte schriftlich zur Anpassung der Akontobeiträge mitteilen.

  • Erhalte ich als nichterwerbstätige Mutter Familienzulagen?

    Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Nichterwerbstätige Familienzulagen beziehen. Wenn der Vater der Kinder erwerbstätig ist, muss jedoch er die Familienzulagen beantragen.

Merkblätter
  • 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO
  • 2.10 - Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
  • Anspruch von Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Formular
  • Anmeldung Nichterwerbstätige
Quicklinks
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