Personen schweizerischer oder ausländischer Nationalität, die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind, können unter gewissen Voraussetzungen die obligatorische AHV/IV/EO und ALV weiterführen.
Voraussetzungen
- Tätigkeit für Arbeitgebende in der Schweiz
- Fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor dem Einsatz im Ausland
- Einverständnis der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers
Verfahren
Die obligatorische AHV/IV/EO und ALV kann nur auf schriftliches Begehren weitergeführt werden. Das Gesuch ist beidseitig (Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in) zu unterzeichnen.
Das Gesuch ist der Ausgleichskasse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag einzureichen, an welchem die Arbeitnehmenden die Voraussetzungen für die Weiterführung der AHV/IV/EO und ALV erfüllen (nach Beginn des Arbeitseinsatzes im Ausland). Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
Die Ausgleichskasse prüft aufgrund der vorliegenden Unterlagen, ob die Voraussetzungen zur Weiterführung der Versicherung gegeben sind und erteilt ggf. bei einer Ablehnung des Gesuchs (verspätetes Gesuch, weniger als fünf vorgängige Versicherungsjahre) eine einsprachefähige Verfügung.
Nichterwerbstätige Ehepartner/innen oder eingetragene Lebenspartner/innen
Die im Ausland wohnhafte Partnerin bzw. der im Ausland wohnhafte Partner ist nicht versichert, soweit sie/er den Beitritt nicht persönlich erklärt. Der Beitritt ist spätestens innert sechs Monaten ab Abreise ins Ausland zu beantragen, damit die Versicherung lückenlos weitergeführt werden kann.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich an die Ausgleichskasse der erwerbstätigen Partnerin bzw. des erwerbstätigen Partners zu richten.