Die Verfassungsgrundlage für eine obligatorische, von Versicherten und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern finanzierte Arbeitslosenversicherung (ALV) findet sich in Artikel 114 der schweizerischen Bundesverfassung.
Mit der ALV wird unter anderem bezweckt, den Versicherten bei Arbeitslosigkeit einen annehmbaren Einkommensausgleich zu gewähren.
Den AHV-Ausgleichskassen obliegt das Inkasso der ALV-Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen.
Die Arbeitslosenleistungen werden durch die Arbeitslosenkassen ausgerichtet.
Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein.
Nützliche Informationen über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten Sie hier.