Grundsätzlich sind alle Erwerbseinkommen, d.h. jeder Franken beitragspflichtig. Auch gelegentliche Dienste wie Löhne für Aushilfen oder Bagatelllöhne.
Bei geringfügigen Löhnen, die CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} im Kalenderjahr nicht übersteigen, kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beitragserhebung verzichtet werden.
Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber/in den Betrag von CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben. Akzeptiert die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann sie/er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden. Mehr Informationen dazu finden Sie im Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit.
Dasselbe gilt für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.
Bei geringfügigen Löhnen, die CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} im Kalenderjahr nicht übersteigen, kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beitragserhebung verzichtet werden.
Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber/in den Betrag von CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben. Akzeptiert die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann sie/er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden. Mehr Informationen dazu finden Sie im Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit.
Dasselbe gilt für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.