Neue Arbeitnehmende
Arbeitgebende müssen den AHV-Ausgleichskassen neu eintretende Arbeitnehmende, die bereits über eine AHV-Nummer verfügen, nicht mehr systematisch innert 30 Tagen ab Stellenantritt, sondern spätestens anlässlich der Einreichung der individuellen Beitragsabrechnung zu Beginn des dem Stellenantritt folgenden Jahres melden. Neu eintretende Arbeitnehmende, die noch keine AHV-Nummer haben, müssen Arbeitgebende jedoch umgehend bei der Ausgleichskasse melden, damit die neuen Arbeitnehmenden eine entsprechende Nummer erhalten. Das Anmeldeformular für einen Versicherungsausweis finden Sie hier.
Arbeitnehmende aus der EU/EFTA
Wenn Sie in Ihrem Betrieb/Haushalt Arbeitnehmende mit Wohnsitz in einem EU-Land beschäftigen, welche auch in ihrem Wohnsitzland erwerbstätig sind, muss überprüft werden, ob diese Personen in der schweizerischen AHV/IV/EO versichert und beitragspflichtig sind.
Dies kann insbesondere Personen betreffen, welche nur Teilzeit arbeiten. Bitte setzen Sie sich in solchen Fällen mit uns in Verbindung.
Beachten Sie bitte auch unsere Rubrik "Internationales" sowie unser aktuelles Merkblatt "Informationen zur Beschäftigung von Grenzgängern" auf der rechten Seite.
Arbeitnehmende im Ausland
Sollten Sie Mitarbeitende im Ausland beschäftigen, finden Sie in der Rubrik Internationales weitere Informationen:
Merkblätter
Eintritte von Mitarbeitenden können über unsere Online-Plattform connect oder mit dem folgenden Formular gemeldet werden (* Pflichtfelder):