Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (25% und mehr) ihrer Tätigkeit ausübt.
Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit) und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie die Beschäftigung ausübt.
Die Prüfung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts wird jeweils durch das Wohnsitzland vorgenommen.
Sie arbeiten vorübergehend ausserhalb der Schweiz
Wenn Sie vorübergehend ausserhalb der Schweiz arbeiten, bleiben Sie in der Regel in der Schweiz versichert. Man spricht dann von einer Entsendung. Sie zahlen weiterhin Sozialversicherungsbeiträge bei Ihrer zuständigen Ausgleichskasse.
Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung mit A1-Bescheinigung nachweisen
In vielen Ländern kontrollieren die zuständigen staatlichen Stellen, ob ein Selbständigerwerbender sozialversichert ist. Mit einer A1-Bescheinigung weisen Sie dies nach. In manchen Fällen dürfen Sie ohne A1-Bescheinigung nicht tätig werden.