Wenn Sie für eine ausländische Arbeitgeberin bzw. für einen ausländischen Arbeitgeber dauerhaft in der Schweiz arbeiten, sind Sie ab Beginn der Beschäftigung in der Schweiz sozialversichert.
Bitte teilen Sie der zuständigen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons umgehend die Arbeitsaufnahme mit und legen Sie die entsprechenden Nachweise (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung) vor, damit Ihnen die Unterlagen zur Abrechnung der Lohnbeiträge zugesendet werden können.
Sofern Sie für eine ausländische Arbeitgeberin bzw. für einen ausländischen Arbeitgeber als entsandte Arbeitnehmerin bzw. als entsandter Arbeitnehmer befristet in der Schweiz beschäftigt werden, sind Sie nicht in der Schweiz sozialversichert. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihre zuständige Sozialversicherungsträgerin bzw. Ihren zuständigen Sozialversicherungsträger im Ausland.
Bitte senden Sie der zuständigen Ausgleichskasse in diesem Fall zur Bestätigung die Entsendebescheinigung der ausländischen Sozialversicherungsstelle ein.