Entsendebescheinigung
Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber, der eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer entsenden möchte, stellt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung (siehe Formulare).
Mit der Entsendebescheinigung bestätigt die Ausgleichskasse und gegebenenfalls die zuständige Unfallversicherin bzw. der zuständige Unfallversicherer, dass während der Dauer der Beschäftigung der Person im anderen Staat, längstens aber während der im Abkommen vorgesehenen Entsendungsfrist, weiterhin die schweizerischen Rechtsvorschriften angewandt werden.
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss vor seiner Entsendung in der Schweiz versichert gewesen sein, und es muss seitens der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers die Absicht bestehen, sie/ihn auch nach Beendigung der Entsendung weiterhin zu beschäftigen.
Die Entsendebescheinigung ist der für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber am Ort der Erwerbstätigkeit zuständigen Sozialversicherungsstelle zukommen zu lassen.
Verlängerung der Entsendung: Ausnahmevereinbarung
Genügt die im jeweiligen Staatsvertrag vorgesehene Entsendungsfrist nicht zur Erfüllung der Aufgaben, können die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gemeinsam und vor Ablauf der Frist beim Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, einen Antrag auf langfristige Entsendung oder Entsendungsverlängerung (Ausnahmevereinbarung) einreichen.
Eine Verlängerung wird nach internationaler Praxis nur dann bei den Behörden des anderen Staates beantragt, wenn die Entsendung insgesamt den Zeitraum von fünf bis sechs Jahren nicht überschreitet.
Wenn die ausländische Behörde ihr Einverständnis für eine Ausnahmeregelung gibt, wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und den beteiligten Versicherungsstellen eine entsprechende Bescheinigung zugestellt.
Detaillierte Informationen enthält das Merkblatt "Entsendungsmerkblatt Vertragsstaaten".