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Beiträge an die AHV/IV/EO

Beiträge der Selbständigerwerbenden

Personen, die im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, entrichten auf ihrem Reingewinn Beiträge an die AHV, IV und EO (1. Säule). Sie sind jedoch nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen Sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (2. Säule).

Selbständige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs Beiträge auf ihrem Reingewinn entrichten. So muss z.B. eine Selbständigerwerbende, die am 13. Juli {{Vorjahr}} 17 Jahre alt wird, ab dem 1. Januar {{Aktuelles Jahr}} Beiträge an die AHV, IV und EO bezahlen.

Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ist ein jährlicher Betrag von CHF {{Freibetrag RE jährlich}} (CHF {{Freibetrag RE monatlich}} pro Monat) von der Beitragspflicht befreit. Bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters muss eine allfällige Beitragspflicht als Nichterwerbstätige(r) überprüft werden.

Häufig gestellte Fragen
  • Wo müssen sich Selbständigerwerbende anmelden?

    Selbständigerwerbende melden sich bei der Ausgleichskasse des Kantons an, in dem Ihr Geschäftssitz ist, oder bei der betreffenden Verbandsausgleichskasse. Hier finden Sie das Anmeldeformular für die Anmeldung bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt.

     

  • Wie hoch sind die Beiträge von Selbständigerwerbenden?

    Die Beiträge von Selbständigerwerbenden an AHV, IV und EO hängen vom Reingewinn ab. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite "Berechnung der Beiträge" oder im Merkblatt 2.02 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO.

    Selbstständigerwerbende können die von ihnen geleisteten persönlichen AHV/IV/EO-Bei­träge steuerseitig in Abzug bringen. Bei der AHV ist dieser Abzug nicht zulässig. Daher wird dieser Abzug für die Beitragsermittlung zu dem von den kantonalen Steuerbehörden gemeldete Einkommen rechne­risch wieder hinzugerechnet.

    Eine unverbindliche Auskunft zur Höhe Ihrer Beiträge gibt Ihnen unser Online-Rechner.

    Weitere Sozialversicherung Kennzahlen finden Sie hier.

  • Wann gelte ich in der AHV als selbständigerwerbend?

    In der AHV gelten Erwerbstätige als selbstständigerwerbend, die einerseits unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten und andererseits betriebswirtschaftlich unab­hän­gig sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ein eigenes wirtschaftliches Ri­siko tragen Sie, wenn Sie bedeutende Investitionen für berufliche Zwecke tätigen, über eigene Geschäftsräume verfügen, Personal beschäftigen, Aufträge selber beschaffen sowie die Un­kosten und das Inkassorisiko tragen. Selbstständigerwerbende können ihre Arbeit frei und unabhängig organisieren; sie legen ihre Arbeitszeit selber fest und können Aufträge an Dritte weitergeben.

    Vertragliche Abmachungen mit Auftragnehmenden, die festhalten, dass diese als Selbst­stän­digerwerbende gelten und die Beiträge selber mit der Ausgleichskasse abrechnen sollen, sind für die AHV nicht massgebend.

    Ob jemand in der AHV als selbstständig- oder als unselbstständigerwerbend gilt, entscheidet die Ausgleichskasse im konkreten Einzelfall.

    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus möglich, dass eine versicherte Person gleichzeitig für die eine Firma als unselbstständigerwerbend und für die andere als selbstständigerwerbend gilt. Die AHV kennt keine Gesamtbetrachtung von Versicherten.

    Möchten Sie sich der AHV als selbstständigerwerbende Person anschliessen, so melden Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse und stellen ihr alle Unterlagen zur Verfügung, die Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit belegen (z.B. Mietvertrag für Arbeitsräume, Belege von Auf­trägen, Rechnungen über getätigte Investitionen, Arbeitsverträge, Firmendokumentation, Visitenkarten, Preislisten usw.).

    Zuständig für Ihre Anmeldung ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons bzw. des Kantons in dem Ihr Unter­nehmen seinen Sitz hat. Gehören Sie einem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse an, so melden Sie sich bei dieser.

    Personen, die im Sinne der AHV als selbstständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Ar­beitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

  • Ich benötige eine Bestätigung als Selbständigerwerbender. Wie beantrage ich diese?

    Falls Sie bei unserer Kasse bereits als Selbständigerwerbende/r registriert sind, können Sie die Bestätigung via E-Mail, über Ihren connect-Account oder telefonisch (061 685 22 24) anfordern. Sollten Sie noch nicht als Selbständigerwerbende/r erfasst sein, benötigen wir vorgängig das ausgefüllte Anmeldeformular sowie entsprechende Unterlagen.

    -

    Die Bestätigung dient als Beweis, dass eine Person bei der entsprechenden Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende/r angeschlossen ist und entsprechend dort die Beiträge persönlich abrechnet.

  • Genügt es, wenn ich in der Steuererklärung mein Einkommen als Selbständigerwerbender deklariere?

    Sie müssen sich möglichst früh bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender anmelden. Wenn Sie es nur bei der Steuererklärung deklarieren und die Ausgleichskasse dies erst später – nach Eintreffen der Steuermeldung – erfasst, könnten Verzugszinsen fällig werden.

  • Gelte ich als Selbständigerwerbender im Haupt- oder im Nebenerwerb? Was ist der Unterschied? 

    Ob Sie Selbständigerwerbende/r im Haupt- oder im Nebenerwerb sind ist abhängig, ob Sie neben der Tätigkeit als Selbständigerwerbende/r noch zusätzlich als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer tätig sind. Sollten Sie ausschliesslich als Selbständigerwerbende/r tätig sein, gilt dies als Haupterwerb. Als Selbständigerwerbende/r im Haupterwerb bezahlen Sie in jedem Jahr, unabhängig von Ihrem Jahresreingewinn, mindestens den Mindestbeitrag in die AHV ein. Als Selbständigerwerbende/r im Nebenerwerb gelten Sie erst ab einem Jahresreingewinn von CHF {{SE im Nebenerwerb }} als AHV-Beitragspflichtig.

  • Was für Unterlagen muss ich zur Prüfung meiner Selbständigkeit (Einzelfirma) einreichen?

    Neben dem Anmeldeformular benötigen wir (sofern vorhanden) einen Mietvertrag für allfällige Geschäftsräumlichkeiten, Kopien von Rechnungen, Offerten und/oder Quittungen an Ihre Kunden, Kopien von Investitionsbelegen, allfällige Auftrags- und/oder Zusammenarbeitsverträge mit Ihren Kunden sowie weitere Nachweise (Prospekt, Flyer, Homepage, Inserate, etc.) zur Ausübung Ihrer Tätigkeit.

  • Gelten Freelancer/innen als Selbständigerwerbende/r?

    Freelancer/innen bzw. freiberufliche Mitarbeiter/innen gelten grundsätzlich nicht als Selbständigerwerbende/r. Damit der Status der Tätigkeit jedoch geprüft werden kann, möchten Sie sich gerne telefonisch (061 685 22 24) oder per E-Mail (info@ak-bs.ch) mit uns in Verbindung setzen.

  • Muss ich mich im Handelsregister eintragen? 

    In der Schweiz benötigt eine Einzelfirma einen Handelsregistereintrag, wenn diese einen Umsatz von mehr als CHF {{Eintrag in HR}}.- im Jahr erwirtschaftet. Bei einem Jahresumsatz von weniger als CHF {{Eintrag in HR}}.- ist der Eintrag freiwillig.

    Sofern Sie sich im Handelsregister eintragen lassen möchten, wenden Sie sich bitte direkt an das Handelsregisteramt Basel-Stadt.

  • Wie bezahle ich die Beiträge für das Einkommen aus meiner selbständigen Erwerbstätigkeit?

    Im laufenden Jahr zahlen Sie Akontobeiträge, welche die Ausgleichskasse auf Ihrem voraussichtlichen Einkommen festlegt.

    Nach Eingang der Steuermeldung (Einkommen gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer) setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Dies ge­schieht in Form einer Verfügung, gegen welche Sie, falls Sie nicht einverstanden sind, Ein­sprache erheben können.

  • Wie kann ich mich als Selbständigerwerbender anmelden? 

    Hier finden Sie das Anmeldeformular. Sie können uns dieses inkl. den Unterlagen gerne per Post oder per E-Mail einreichen. Gerne dürfen Sie natürlich auch Persönlich bei uns am Schalter vorbei kommen.

  • Bin ich selbständigerwerbend, wenn ich als Putzfrau in verschiedenen Privathaushalten arbeite?

    Auch wenn sie in verschiedenen Privathaushalten arbeiten, gelten Sie als Arbeitnehmerin. Jeder einzelne Privathaushalt muss sich bei der AHV-Ausgleichskasse als Arbeitgeber anmelden und Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Einzige Ausnahme: Wenn Sie eigene Arbeitsgeräte und eigene Putzmittel verwenden und diese in einem Geschäftswagen mitführen, können Sie sich bei der Ausgleichskasse anmelden. Diese prüft, ob die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind.

  • Ich gründe eine AG oder eine GmbH. Bin ich nun selbständigerwerbend?

    Gemäss AHV-Gesetz gelten Inhaber einer AG oder GmbH als Arbeitnehmer in der eigenen Firma.

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einzelfirma?

    Informationen zu den Voraussetzungen für die Selbständigkeit finden Sie hier.

  • Was muss bei der Veränderung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit gemacht werden?

    Melden Sie es Ihrer Ausgleichskasse, wenn sich Ihr Einkommen verändert hat. Sie passt dann die provisorischen AHV/IV/EO-Beiträge an.

    Für die Ausgleichskasse Basel-Stadt können Sie dieses Formular verwenden.

  • Bin ich als Selbständigerwerbende/r gegen Arbeitslosigkeit versichert?

    Selbständigewerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Bei Fragen wenden Sie sich diesbezüglich bitte direkt an die Arbeitslosenkasse.

  • Kann ich nach der Pensionierung noch als Selbständigerwerbende/r arbeiten?

    Sie können weiterhin als Selbständigerwerbende/r tätig sein, auch wenn Sie das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben. Sie zahlen auch weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, erhalten jedoch einen Freibetrag von CHF {{Freibetrag RE monatlich}} pro Monat oder CHF {{Freibetrag RE jährlich}} im Jahr. Nur auf dem Teil des Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, sind weiterhin Beiträge zu entrichten.

    -

    Üben Sie als Altersrentnerin oder Altersrentner gleichzeitig eine selbständige und eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, haben Sie für jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Freibetrag.

  • Muss ich die Einzelfirma selbst betreiben?

    Weitere Informationen zur Einzelfirma finden Sie hier.

  • Was muss ich beachten, wenn ich als Selbständigerwerbende/r Aufträge im Ausland annehme?

    Fragen und Antworten zum Thema “Internationales” finden Sie hier. Zu genauen Abklärung nehmen Sie bitte telefonisch (061 685 22 23) oder per E-Mail (international@ak-bs.ch) mit uns Kontakt auf.

  • Welche Tätigkeiten (Branchen) müssen von der SUVA abgeklärt werden? 

    Die SUVA ist für die Abklärung der Selbständigkeit für die sog. Risiko-Branchen gemäss UVG Art. 66 zuständig. Entscheide der SUVA über den Status ob eine Tätigkeit als selbständigerwerbend oder unselbständigerwerbend betrachtet wird, sind für die Ausgleichskassen verbindlich.

    Alle anderen Branchen werden durch die zuständige Ausgleichskasse abgeklärt.

    -

    Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen unter Tel. 061 685 22 24 gerne zur Verfügung.

  • Gelte ich bereits nach erfolgtem Eintrag ins Handelsregister als selbständigerwerbend?

    Die Ausgleichskasse muss überprüfen, ob die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind. Daher gelten Sie nach erfolgtem Eintrag ins Handelsregister nicht automatisch bei der AHV als selbständigerwerbend. 

  • Ich habe eine hohe Nachrechnung erhalten. Kann ich diese in Raten zahlen?

    Sie können uns anrufen und mit uns einen Ratenplan vereinbaren. Wir sind aber verpflichtet, Verzugszinsen von {{Verzugszinsen}} zu berechnen.

  • Brauche ich eine Ausbildung für die Anmeldung als Selbständigerwerbende/r?

    Um sich als Selbständigerwerbende/r anzumelden, ist aus Sicht der AHV keine Ausbildung notwendig.

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