Für Arbeitgebende, die nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch die Steuerabrechnung für alle beitragspflichtigen Mitarbeitenden übernehmen möchten, kommt das sogenannte "vereinfachte Abrechnungsverfahren mit Steuerabzug" in Frage. Das Abrechnungsverfahren mit Steuerabzug ist Bestandteil des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA).
Die Arbeitgebenden ziehen in diesem Verfahren neben den AHV/IV/EO- und ALV-Beiträgen zusätzlich noch die Quellensteuer vom Lohn der Arbeitnehmenden ab.
Merkblätter
Die vereinfachte Abrechnung ist für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, usw.) und Genossenschaften nicht möglich. In erster Linie ist dieses Verfahren für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse gedacht, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Einzellohn der Mitarbeitenden liegt unter CHF {{Vereinfachtes Verfahren Einzellohn}}
- Die Gesamtlohnsumme aller Mitarbeitenden liegt unter CHF {{Vereinfachtes Verfahren Gesamtlohn}}
- Das Verfahren mit Quellensteuerabzug muss für alle beitragspflichtigen Mitarbeitenden im Unternehmen angewendet werden
- Es dürfen keine Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich beschäftigt sein
- Es dürfen keine Ehegatten oder Kinder der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beschäftigt sein
- die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden
Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.