Schweizer/innen sowie EU- und EFTA-Bürger/innen, welche die Schweiz verlassen und deswegen aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können sich der freiwilligen Versicherung anschliessen, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates haben. Damit vermeiden sie, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (oder meist eben nur Teilrenten) erhalten. Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln. Daher ist es den Versicherten nicht möglich, die Höhe der Beiträge selbst zu bestimmen.
Die Person muss unmittelbar vor dem Austritt während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein. Es ist nicht erforderlich, während 5 Jahren Beiträge geleistet zu haben. Bei Minderjährigen und nicht erwerbstätigen verheirateten Personen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.
Verfahren
Der Beitritt ist individuell und ist demzufolge, bei einem im Ausland lebenden Ehepaar, von jeder Person persönlich zu erklären. Der Beitritt der Ehefrau zieht nicht automatisch den Beitritt des Ehemannes nach sich und die Beitrittserklärung der Eltern erstreckt sich nicht auf ihre Kinder. Ehegatten und Kinder müssen sich also selbst anmelden, falls sie der freiwilligen Versicherung beitreten wollen. Beitrittsgesuche von Minderjährigen sind nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters gültig.
Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss schriftlich vorgenommen werden. Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt nicht mehr möglich.
Das Beitrittsformular kann bei der schweizerischen Vertretung im Ausland (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat oder AHV/IV-Dienste), welche für das Gebiet zuständig ist, bezogen werden. Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV befreit Sie indessen nicht von der Beitragszahlung im Beschäftigungsland.
Weitere Informationen und die entsprechenden Formulare finden Sie hier.