Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege, etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade unterschieden: leicht, mittel und schwer.
Hilflosigkeit leichten Grades besteht zum Beispiel, wenn eine Person nach einem Hirnschlag beim Anziehen und Essen auf Hilfe angewiesen ist, in allen übrigen Lebensverrichtungen aber selbstständig bleiben kann.
Die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung hängt zudem davon ab, ob die versicherte Person in einem Heim oder zu Hause wohnt.
Anspruch
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht frühestens nach Ablauf der einjährigen Wartezeit.
Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wenn die versicherte Person stirbt oder wenn sie (vorzeitig oder bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters) eine Rente der AHV bezieht.