Zwei Faktoren bestimmen die Höhe der Renten: Die "anrechenbaren Beitragsjahre" und das "massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen". Eine Vollrente erhält, wer ab dem 21. Altersjahr bis zum Referenzalter (ordentlichen Rentenalter) jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat.
Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen also sogenannte Beitragslücken, kann die AHV nur eine Teilrente ausrichten: Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 % (1/44).
Ein Vorbezug führt grundsätzlich zu einer Teilrente. Die Beitragsdauer der versicherten Person wird ins Verhältnis zur Beitragspflicht des Jahrganges im Zeitpunkt des Referenzalters gesetzt. Einzig Personen, die Ihre Altersrente um weniger als ein Jahr vorbeziehen, können je nach Vorbezugsdauer eine volle Beitragsdauer aufweisen und demnach Anspruch auf eine Vollrente haben.
Die Höhe der Rente hängt jedoch nicht nur davon ab, ob jemand die vollständigen Beitragsjahre vorweisen kann oder nicht. Sie wird ebenso von der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens beeinflusst.
Dieses kann sich aus bis zu drei Elementen zusammensetzen:
- dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen und
- dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften (die Summe der Erziehungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer) und
- dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften (die Summe der Betreuungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer)
Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt: Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten.
Plafonierung der Altersrenten für Ehepaare
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.
Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt.
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Splitting
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzusetzen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben.
Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt. Sie wird ausschliesslich vorgenommen:
- sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder
- wenn die Ehe aufgelöst wird oder
- wenn ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht
Es werden dabei nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während derer beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren.
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Erziehungsgutschriften
Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben rentenberechtigte Personen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten.
Die jährliche Höhe der Erziehungsgutschriften beträgt das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.
Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt. Nicht verheiratete Eltern müssen bei der Kindsanerkennung ausdrücklich angeben, ob die Erziehungsgutschrift auf beide Elternteile aufgeteilt werden soll.
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Betreuungsgutschriften
Am 1. Januar 1997 ist die 10. AHV-Revision in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesänderung wurden neu auch die rechtlichen Grundlagen geschaffen, bei der Rentenberechnung Betreuungsgutschriften anzurechnen.
Diese Gutschriften sollen Personen, welche pflegebedürftige Verwandte betreut haben, zu einer höheren Rente verhelfen. Sie sind aber keine Geldleistung, die laufend für die Erfüllung von Betreuungsaufgaben ausbezahlt wird.
Betreuungsgutschriften werden Personen angerechnet, die sich um pflegebedürftige Verwandte, die leicht erreichbar sind, kümmern.
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Neuberechnung nach dem Referenzalter
Versicherte, die nach Erreichen des Referenzalters einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können die darauf entrichteten Beiträge nutzen, um die Höhe ihrer Rente aufzubessern. Die Berücksichtigung von zusätzlichen Beitragszeiten und Einkommen kann zur Lückenfüllung von fehlenden Beitragsjahren und zur Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens führen. Die Neuberechnung kann nur einmalig verlangt werden.
Damit bestehende Lücken aufgefüllt werden können, muss das nach dem Referenzalter erwirtschaftete Bruttoeinkommen (inkl. Freibetrag für Altersrentner) mindestens 40 Prozent des massgebenden durchschnittlichen ungeteilten Jahreseinkommens bis zum Referenzalter entsprechen.
Sofern nicht bereits eine Maximalrente bezogen wird, können die nach dem Erreichen des Referenzalters erzielte Einkommen zur Verbesserung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt werden. Wer sich für den Freibetrag entscheidet, muss wissen, dass nur Einkommen angerechnet werden, für welche man AHV-Beiträge bezahlt hat. Der Freibetrag muss deshalb vom Bruttoeinkommen abgezogen werden.
Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt.