Personen, die im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, entrichten auf ihrem Reingewinn Beiträge an die AHV, IV und EO (1. Säule). Sie sind jedoch nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen Sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (2. Säule).
Selbständige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs Beiträge auf ihrem Reingewinn entrichten. So muss z.B. eine Selbständigerwerbende, die am 13. Juli {{Vorjahr}} 17 Jahre alt wird, ab dem 1. Januar {{Aktuelles Jahr}} Beiträge an die AHV, IV und EO bezahlen.
Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ist ein jährlicher Betrag von CHF {{Freibetrag RE jährlich}} (CHF {{Freibetrag RE monatlich}} pro Monat) von der Beitragspflicht befreit. Bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters muss eine allfällige Beitragspflicht als Nichterwerbstätige(r) überprüft werden.
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