Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz sind in der AHV/IV/EO obligatorisch versichert. Wenn sie nicht erwerbstätig sind, bezahlen sie bis zum Alter von 25 Jahren pauschal den Mindestbeitrag von aktuell CHF {{NE jährl. Mindesbeitrag}} im Jahr. Im Vorjahr belief sich der Mindesbeitrag auf CHF {{NE jährl. Mindesbeitrag (Vorjahr)}}.
Jedes fehlende Beitragsjahr kann zu einer erheblichen Kürzung der späteren Rente führen, was besonders im Invaliditätsfall schwerwiegend ist.
Nichterwerbstätige Studierende
Nichterwerbstätige Studierende sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beitragspflichtig. Die AHV-Beiträge müssen bei der Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich der Hauptsitz ihrer Lehranstalt (Universität, Hochschule usw.) befindet, geleistet werden. Wer im Kanton Basel-Stadt studiert, bezahlt die Beiträge folglich in der Regel bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt. Eine spezielle Situation liegt bei Immatrikulierten der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vor: das Tätigkeitsgebiet der FHNW erstreckt sich über mehrere Kantone, der Hauptsitz befindet sich jedoch im Kanton Aargau (Brugg-Windisch). Demnach liegt die Zuständigkeit für die Beitragserhebung aller Immatrikulierten der FHNW bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA Aargau).
Erwerbstätige Studierende
Wenn Sie ein beitragspflichtiges Einkommen erzielen, vermindert sich der Pflichtbeitrag im betreffenden Kalenderjahr um die von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bereits geleisteten Beiträge. Bei einem Bruttojahreseinkommen ab CHF {{Mind. IK NE}} (im Vorjahr CHF {{Mind. IK NE (Vorjahr)}}) entfällt der Pflichtbeitrag ganz, wenn Sie das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Ältere Studierende mit einem Erwerbseinkommen über CHF {{Mind. IK NE}} (im Vorjahr CHF {{Mind. IK NE (Vorjahr)}}) können beitragspflichtig sein, wenn Sie ein hohes Renteneinkommen und Vermögen haben. Die Ausgleichskasse erteilt diesbezüglich gerne näher Auskunft.
Fehlende Beiträge bezahlen
Die Verjährungsfrist für die Bezahlung fehlender Beiträge beträgt fünf Jahre. Vermeiden Sie Verzugszinsen, indem Sie sich rechtzeitig bei der Ausgleichskasse anmelden.